Gesetz der Straße Keine Mithaftung bei Kollision mit Einbiegendem

Saarbrücken (dpa/tmn) - Wer aufgrund parkender Autos in der Mitte einer kleinen Straße fahren muss, wird bei einem Zusammenstoß mit einem einbiegenden Auto nicht zur Kasse gebeten. Das jedenfalls lässt sich aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken schließen, auf das der ADAC hinweist.

Im verhandelten Fall wollte ein wartepflichtiger Autofahrer an einer Kreuzung rechts auf eine Straße einbiegen. Als er losfuhr, stieß er noch im Kreuzungsbereich mit einem dort von rechts kommenden Auto zusammen. Dieses Auto konnte aufgrund der Enge der Straße und parkender Fahrzeuge nicht äußerst rechts fahren. Von dessen Haftpflichtversicherung forderte der Einbiegende 25 Prozent seines Schadens. Dieser sei ohne verkehrsbedingten Grund nicht äußerst rechts gefahren. Außerdem sei der Unfall nicht mehr im geschützten Kreuzungsbereich passiert. Die Versicherung des von rechts Kommenden lehnte ab.

Das Gericht gab dieser Recht (Az.: 13 S 3/16). Der Kläger hätte wegen der Regelung „rechts vor links“ warten müssen - und nur losfahren dürfen, wenn er den bevorrechtigten Verkehr weder behindert noch gefährdet hätte. Das gelte nicht nur für das sogenannte Kreuzungsviereck sondern für den Bereich, wo sich die Fahrlinien der Autos kreuzen, berühren oder sich in gefährlicher Weise annähern. Hier außerdem zu beachten: die Enge der Straße ohne Mittellinie, die parkende Autos weiter schmälerten. Der Wartepflichtige durfte nicht darauf bauen, dass er ohne Behinderung anderer nach rechts abbiegen konnte. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen.