Im konkreten Fall folgte ein Autofahrer einem anderem auf der Autobahn mit zu wenig Abstand auf der linken Spur. Wie die Messung ergab, war der Abstand war so gering, dass die Behörde dem Fahrer neben einer Geldbuße auch ein Monat Fahrverbot auferlegte. Dagegen wehrte sich der Mann.
Das Gericht bestätigte zwar die Geldbuße, sah aber vom Regelfahrverbot ab. Die Aufnahmen des Messfilms dokumentierten, dass der Vordermann grundlos abbremste und so den Abstand verkürzte. Damit habe der Beklagte nicht rechnen müssen. Er habe zwar Zeit gehabt, den Abstand zum Vordermann wieder zu vergrößern. Doch sei nachvollziehbar, dass der Beklagte damit rechnete, dass der Vorausfahrende die linke Spur freigeben würde, da rechts frei war. Dass der Beklagte die Tat zugab, obgleich die Bildqualität des Messfilms schlecht war, berücksichtigte das Gericht ebenso zu seinen Gunsten. Vom Fahrverbot wurde zugunsten einer erhöhten Geldbuße abgesehen.