Keine Neubewertung alter Verkehrsverstöße

München (dpa/tmn) - Geschwindigkeit überschritten, am Steuer telefoniert oder falsch geparkt: Verkehrsverstöße werden nach der jeweils geltenden Bußgeldkatalogverordnung verhandelt. Im Falle einer Umstellung wird das Vergehen nicht neu bewertet.

Eine Neuordnung des Bußgeldkatalogs betrifft nur Verkehrsverstöße, die nach dem Inkrafttreten dieser Regelung begangen wurden. Taten, die bereits vor der Umstellung rechtskräftig geahndet wurden, sind von der Neubewertung nicht betroffen und werden demnach auch nicht neu verhandelt. Das hat das Verwaltungsgericht München klargestellt (Az.: M 1 K 13.1444).

In dem Rechtsstreit hatte ein Kraftfahrer mit 18 Punkten gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis geklagt, berichtet der ADAC. Der Mann hatte 2008 und 2009 wegen zweimaliger Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts Punkte gesammelt. Allerdings wird dieses Vergehen nach der neuen Bußgeldkatalogverordnung vom 1. April 2013 nicht mehr mit Punkten bewertet. Der Kläger argumentiert, sein Vergehen dürfe deshalb beim Gesamtpunktestand nicht mehr bewertet werden. Das Gericht sah das anders.