Im verhandelten Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 11 U 166/14) war eine Motorradfahrerin bei Regen auf einer Landstraße gestürzt. Sie verklagte das Land, da der Belag an der Unfallstelle zu rutschig gewesen sei. Das OLG gab der Frau Recht: Den Landesbehörden sei der schlechte Zustand an der Unfallstelle bekannt gewesen. Da sie aber weder ein Tempolimit verordneten noch Warnschilder wegen der Gefahren bei Nässe aufstellten, habe das Land die sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt.