Wann gibt’s Punkte für Radfahrer?

Die Sanktionen fürs Telefonieren, Ampeln missachten und Schlangenlinien fahren reichen vom Verwarngeld bis zum Führerscheinentzug.

Düsseldorf. Freihändig radeln ist verboten, wird aber nur mit fünf Euro Bußgeld geahndet. Richtig teuer wird es, wenn Radfahrer im Straßenverkehr Straftaten begehen. Ein Bußgeldbescheid beläuft sich dann schnell auf mehrere hundert Euro, zudem gibt es Punkte in der Flensburger Verkehrssünderdatei, und es droht sogar der Entzug des Autoführerscheins.

Experten vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC), ADAC und Pressedienst Fahrrad (pd-f) geben einen Überblick über typische Radlersünden, zu erwartende Strafen und die Auswirkungen von modernen Medien auf das Verhalten im Sattel:

Ampel: In Großstädten gehört das Rotlicht-Delikt fast schon zum guten Ton. Es gibt kaum eine Haltephase, in der nicht doch noch eben ein Radler über die Kreuzung saust. Doch Vorsicht: Derart ungeduldige Radfahrer riskieren nicht nur Leib und Leben, sondern auch ein Bußgeld von 45 Euro und einen Punkt auf dem Flensburger Konto. War die Ampel länger als eine Sekunde rot, sind laut dem ADAC 100 Euro fällig, bei Gefährdung anderer oder wenn es zu einem Unfall kommt sogar bis zu 180 Euro. Beim Rotlicht-Verstoß kommt wie bei anderen Verkehrsdelikten eine Grundregel zum Tragen: Liegt das Bußgeld bei 40 Euro oder höher, gibt es mindestens einen Punkt in der Verkehrssünderkartei — dies gilt für Autofahrer ebenso wie für Radler.

Zebrastreifen: Radfahrer missachten häufig auch Zebrastreifen, an denen Fußgänger warten. Wer dabei erwischt wird, bekommt 40 Euro Strafe und einen Punkt aufgebrummt. Bei Gefährdung von Passanten liegt das Bußgeld zehn Euro höher, nach einem Unfall fallen 60 Euro an. Rowdys im Sattel, die Kinder oder ältere Menschen gefährden, zahlen 40 Euro und müssen obendrein mit drei Punkten rechnen.

Handy: Ohne Punkteintrag kommen Telefonierer davon. Wer das Handy ans Ohr hält und nur eine Hand am Lenker hat, riskiert 25 Euro Verwarngeld. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Radler telefoniert oder nur Musik hört — ausschlaggebend ist, dass er das Gerät in der Hand hält.

Kopfhörer: Das Musikhören im Sattel mit Kopfhörern ist prinzipiell nicht verboten. Doch laut Straßenverkehrsordnung (StVO) darf das Gehör nicht derart beeinträchtigt werden, dass Außengeräusche weitgehend nicht mehr wahrgenommen werden. Falls dies offensichtlich der Fall ist, fällt ein Verwarngeld von zehn Euro an.

Licht: Lichtmuffel kommen ohne Punkte davon, Nachtfahrten ohne Beleuchtung kosten jedoch zehn Euro.

Bahnübergang: Extrem gefährlich und viel empfindlicher für den Geldbeutel ist das Überqueren eines Bahnübergangs bei geschlossener Schranke. Wird ein Radler dabei erwischt, muss er 350 Euro zahlen und bekommt vier Punkte. Der Verordnungsgeber begründet die Höhe der Strafe damit, dass diese Ordnungswidrigkeit nur vorsätzlich begangen werden könne.

Alkohol: Eine Strafanzeige, ein Ermittlungsverfahren und womöglich auch eine Gerichtsverhandlung erwarten Radler, die mit mehr als 1,6 Promille unterwegs sind. Denn sie begehen eine Straftat. Mit sieben Punkten wird dieses Fehlverhalten geahndet, die Geldstrafe orientiert sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen und wird meistens auf ein Nettomonatsgehalt festgesetzt. Zudem kann die Straßenverkehrsbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangen und je nach Ergebnis die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entziehen. Weniger betrunkene Radler erwartet keine Strafe — wenn sie keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigen, die zu einem Unfall führen, ansonsten liegt ebenfalls eine Straftat vor.