Zweimal „Vorfahrt gewähren“ am Kreisverkehr: Radfahrer müssen warten
Hamm (dpa/tmn) - In den meisten Fällen können Radfahrer einen Kreisverkehr durchfahren, ohne einfahrende Autos vorlassen zu müssen. Das gilt aber nicht, wenn sie auf einem Radweg neben dem Kreisverkehr radeln und dort das Schild „Vorfahrt gewähren“ aufgestellt ist.
Müssen Radfahrer auf einem Radweg in einem Kreisverkehr die „Vorfahrt gewähren“, müssen sie Fahrzeuge vorbeilassen, die über eine Zufahrtstraße in den Kreisverkehr fahren. Das gilt auch, wenn Autofahrer selbst das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ beachten müssen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 9 U 200/11), berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In dem verhandelten Fall hatte eine Radfahrerin auf einem Radweg neben dem Kreisverkehr eine einmündende Straße überquert und war dabei mit dem Wagen einer Autofahrerin zusammengestoßen. Beide mussten an der Stelle gemäß der Schilder „Vorfahrt gewähren“. Das Gericht befand jedoch, dass die Autofahrerin nur den Verkehr auf der eigentlichen Fahrbahn des Kreisverkehrs hätte vorbeilassen müssen. Die Radfahrerin hätte in jedem Fall warten müssen. Sie treffe damit eine erhebliche Schuld und habe allein für den Schaden zu haften.