Anbieterwechsel Alte Telefonnummer behalten: So klappt die Rufnummermitnahme

Bonn (dpa/tmn) - Die Deutschen telefonieren gerne. Neun von zehn Haushalten haben laut Statistischem Bundesamt einen Festnetzanschluss.

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Hinzu kommen laut Bundesnetzagentur rund 129 Millionen aktive SIM-Karten in Deutschland. Viele Nutzer haben also mehr als einen Vertrag.

Da sich die Preise und Konditionen laufend ändern, fragen sich viele Kunden: Soll ich meinen Anbieter wechseln, und was passiert dann mit meiner bisherigen Nummer?

Grundsätzlich kann man an einer Rufnummer kein Eigentum erwerben, sondern nur ein Nutzungsrecht - das erwirbt der Kunde im Rahmen seines Vertrages mit dem Telekommunikationsdienst. In der Regel entfällt es mit dem Ende des Vertrags. Ausnahme: „Sofern ein Kunde zum Vertragsende bei einem anderen Anbieter eine Rufnummernmitnahme, die sogenannte Portierung beauftragt, behält er das Nutzungsrecht an der Rufnummer“, erklärt ein Sprecher der Bundesnetzagentur in Bonn.

Beim Wechsel des Anbieters haben Kunden einen Rechtsanspruch darauf, dass sie die bisherige Rufnummer behalten können. Wechselt der Kunde jedoch den Vertrag - bekommt also beim selben Anbieter einen neuen Tarif, hat er keinen Anspruch darauf. Dann entscheidet der Anbieter, ob die Mitnahme der Rufnummer möglich ist.

Bei Festnetznummern kann der Anbieter eine Portierung verweigern, solange der Kunde noch vertraglich an ihn gebunden ist. Anders sieht dies im Mobilfunkbereich aus: „Die vorzeitige Portierung einer Rufnummer ist auch dann möglich, wenn der Mobilfunkvertrag noch länger läuft“, erklärt Markus Weidner vom Telekommunikationsportal „Teltarif.de“.

Für die alte SIM-Karte erhält der Kunde eine neue Rufnummer, die bisherige Rufnummer wird dann auf die SIM-Karte des neuen Anbieters übertragen. Weidner warnt: Auch wenn die Rufnummer gleich bleibt, können gespeicherte Informationen auf der Mailbox verloren gehen.

Wer seine Mobilfunkrufnummer vorzeitig mitnehmen will, muss wissen: Der Vertrag mit dem bisherigen Anbieter bleibt davon unberührt - der Kunde ist also weiterhin verpflichtet, die vertraglichen Entgelte zu zahlen. „Auf diesen Umstand hat der neue Anbieter vor Vertragsschluss in Textform hinzuweisen“, erklärt der Sprecher der Bundesnetzagentur. Der alte Anbieter ist zudem verpflichtet, dem Kunden über alle anfallenden Kosten aus seinem bisherigen Vertrag zu informieren. Auf Verlangen des Kunden muss er eine neue Mobilfunkrufnummer zuteilen.

Auch bei Prepaid-Verträgen muss der Anbieter die Mitnahme der Rufnummer sicherstellen. Weidner zufolge gibt es zumindest bei einigen Anbietern Voraussetzungen. Kunden sollten darauf achten, dass sie ausreichend Guthaben auf der Prepaidkarte haben, damit alle Kosten beglichen werden können, die durch die Rufnummernmitnahme anfallen - etwa Kosten für das potenzielle Entsperren des SIM-Lock-Handys. Meist fallen keine Kosten an, wenn ein Kunde seine Rufnummer behalten will und innerhalb eines Anbieters von Prepaid auf einen Laufzeitvertrag wechselt.

Um einen reibungslosen Wechsel zu gewährleisten, sollte der neue Anbieter die Rufnummernmitnahme möglichst drei Wochen vor dem Vertragsende beim alten Anbieter beantragen. Außerdem müssen die Kundendaten beim alten und neuen Anbieter identisch verzeichnet sein, informiert die Bundesnetzagentur. Bei einem Anbieterwechsel sollten Kunden vor der Kündigung ihres Vertrages ihre Daten beim alten Anbieter aktualisieren - also Rufnummer, Name und Geburtsdatum und bei Geschäftskunden gegebenenfalls die Kundennummer.

„Solange ein Vertrag läuft, darf der Anbieter dem Kunden das Nutzungsrecht an der zugehörigen Rufnummer nicht gegen dessen Willen aberkennen“, erklärt der Sprecher der Bundesnetzagentur. Für die Rufnummernmitnahme berechnen Festnetz-Anbieter üblicherweise etwa 7 bis 8 Euro und Mobilfunk-Anbietern zwischen 25 und 29,95 Euro. Zulässig sind maximal 29,95 Euro.

Kommt es nach Beantragung der Portierung zu einer Unterbrechung der Versorgung, die länger als einen Tag dauert, muss die Erreichbarkeit der Rufnummer so schnell wie möglich wieder hergestellt werden. Stoßen Kunden beim Anbieter auf taube Ohren, sollten sie sich mit ihrem Problem an die Bundesnetzagentur wenden.

Bei vielen Anbietern sei jedoch laut Bundesnetzagentur kulanterweise die Mitnahme einer Rufnummer bis zu 90 Tage nach Vertragsende möglich. Festnetznummern können unter besonderen Umständen bis zu 180 Tage nach dem Vertragsende erneut zugeteilt werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nach Vertragsende jedoch nicht.