BGH: YouTube-Videos in fremden Websites eventuell Rechtsverletzung
Karlsruhe (dpa) - Das Einbinden von YouTube-Videos in andere Websites kann nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs (BGH) möglicherweise eine Verletzung der Urheberrechte bedeuten.
Das wurde in der mündlichen Verhandlung des Gerichts am Donnerstag deutlich.
Das sogenannte Framing sei nicht mit einfachen Links vergleichbar und verletze daher eventuell Urheberrechte, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm zur Begründung.
Ob der Senat sein Urteil noch am selben Tag verkünden wird, war nach der Verhandlung noch unklar.
Ein entsprechendes Urteil des BGH könne negative Auswirkungen auf Soziale Netzwerke wie Facebook haben, warnte ein Anwalt der verklagten Firma in der Verhandlung. Denn bei solchen Diensten komme Framing millionenfach vor.
Nutzer begingen dann beim Posten von Videos oder Bildern Urheberrechtsverletzungen und müssten mit kostenpflichtigen Abmahnungen rechnen. Die Richter erwägen eigenen Angaben zufolge, ihre Entscheidung auf den kommerziellen Bereich zu beschränken.
Beim Framing kann man über einen Link Bilder oder Videos wie die von der Plattform „YouTube“ auf seiner Homepage direkt darstellen.
Im konkreten Fall hatte ein Hersteller von Wasserfiltern einen Film seines Konkurrenten über Wasserverschmutzung auf seine Homepage eingestellt und war wegen Urheberrechtsverletzung verklagt worden.
Framing sei nur schwer mit dem derzeitigen Recht zu fassen, sagte Richter Bornkamm. Der Senat erwäge daher, ein neues Verwertungsrecht für Urheber zu schaffen. Dann jedoch müsse der Fall zuvor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt werden.