EuGH: Verkauf von Computern mit Software nicht unbedingt unlauter
Luxemburg (dpa) - Der Verkauf von Computern mit vorinstalliertem Betriebssystem und Software ist aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs nicht unbedingt eine unlautere Geschäftspraxis. Dies entschieden die Richter in Luxemburg.
Ein Mann hatte 2008 in Frankreich einen Sony-Laptop mit Windows und anderen Programmen gekauft, den Nutzungsbedingungen aber nicht zugestimmt und von Sony das Geld für die Software zurückverlangt. Da er die Programme nicht nutzen wolle, solle die Summe dafür vom Kaufpreis abgezogen werden. Der Hersteller lehnte ab, der Käufer zog vor Gericht.
Weil viele Kunden einen sofort nutzbaren Computer bevorzugten, der Händler den Käufer über die Programme informiert habe und Sony die Rücknahme des Geräts angeboten habe, müsse der Verkauf keine unlautere Geschäftspraxis sein, entschied der EuGH (Rechtssache C-310/15). Die genauen Umstände habe das nationale Gericht zu prüfen. Die meisten Computer werden im Handel mit vorinstalliertem Betriebssystem angeboten.
Der Käufer wusste, dass es das Modell nicht ohne Software zu kaufen gab. Ob er trotzdem in seiner Kaufentscheidung beeinträchtigt wurde, müsse das französische Gericht ebenfalls klären - der Mann hätte auch ein ähnliches Modell eines anderen Herstellers ohne Software wählen können. Dass es beim gekoppelten Angebot von Computer und Software keine Preisangaben für die einzelnen Programme gibt, sieht der EuGH nicht als irreführend.
Das oberste Gericht Frankreichs hatte die EuGH-Richter um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht gebeten - sie entschieden aber nicht über den Rechtsstreit an sich.