Experte sieht bei Streaming keine Urheberrechts-Verletzung
Berlin (dpa) - Im Fall der jüngsten Abmahnwelle gegen Zuschauer von Porno-Clips im Internet handelt es sich nach Auffassung eines Medienrechtsexperten nicht um eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzer.
Anders als beim Download oder dem File-Sharing werden beim Streaming für die flüssige Wiedergabe teils temporär Daten zwischengespeichert. Es komme aber darauf an, „was der Durchschnittsnutzer dauerhaft an Kopie herausziehen kann“, sagte Gerald Spindler, Medienrechtsprofessor in Göttingen dem Blog „iRights“.
Es hänge davon ab, wie technisch man den Paragraf 44a des deutschen Urheberrechtsgesetzes verstehe, sagte Spindler. Wenn der normale Nutzer nicht in der Lage sei, die temporär gefertigten Kopien weiter zu verwenden, liege seines Erachtens kein Urheberrechtsverstoß vor. „Es bedürfte lediglich eines klärenden Urteils, wenn solche Rechtsunsicherheiten erzeugt werden“, sagte Spindler. Betroffene Verbraucher haben nach Einschätzung des Medienrechtlers gute Chancen, sich gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen, da „keinerlei Verletzungshandlung vorliegt“.
Unterdessen hat die Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es richte sich gegen Unbekannt, sagte Oberstaatsanwalt Ulrich Bremer in Köln. Es gehe darum, ob jemand gegenüber dem Landgericht Köln falsche eidesstattliche Versicherungen abgegeben habe, um an Nutzerdaten heranzukommen. Bremer stellte auch klar, dass sich die Ermittlungen nicht gegen die Regensburger Kanzlei richteten, die die Abmahnungen verschickt habe. Das habe die Staatsanwaltschaft auch nie behauptet.
Die Kanzlei verlangt von den Adressaten unter anderem die Zahlung von 250 Euro wegen Urheberrechtsverstößen. Beim Antrag der Kanzlei auf Herausgabe der Anschussdaten könne das Landgericht Köln jedoch hinters Licht geführt worden sein. Es sei nicht deutlich gemacht worden, dass es sich um Streaming und nicht um File-Sharing illegaler Tauschbörsen handelte.