Analyse Geht das Facebook-Konto auf die Erben über?
In dem tragischen Fall klagt die Mutter eines verstorbenen Mädchens auf Einblick in die Chatverläufe ihrer Tochter.
Karlsruhe. Können Erben eines Verstorbenen von Facebook verlangen, dass sie auf dessen Nutzerkonto zugreifen dürfen? Mit dieser wichtigen Frage befasst sich am Donnerstag der Bundesgerichtshof. Der Fall: Ein 15-jähriges Mädchen war von einer in einen Berliner U-Bahnhof einfahrenden Bahn erfasst worden und verstarb kurze Zeit später. Die verzweifelten Eltern versuchten in der Folgezeit, über den Facebook-Account der Tochter und deren dort geführte Kommunikation etwas darüber zu erfahren, ob sie Selbsttötungsgedanken gehabt hatte. Doch auch mit den Zugangsdaten konnten sie nicht auf das Konto zugreifen. Denn dieses war von Facebook nach Meldung des Todes durch einen unidentifizierten Nutzer des sozialen Netzwerkes in den „Gedenkzustand“ versetzt worden. Das heißt: Facebookfreunde der Verstorbenen können neue Beiträge hinterlassen, aber alte Gesprächsverläufe bleiben verborgen.
Die Mutter der Verstorbenen hat noch einen weiteren Grund, mehr wissen zu wollen. Sie fürchtet Schadensersatzansprüche. Der Fahrer der U-Bahn, die das Mädchen erfasst hatte, verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 8000 Euro. Begründung: Schockerlebnis durch den Vorfall. Plus Schadensersatz von 1463 Euro wegen Verdienstausfall, weil er danach nicht arbeiten konnte. Die Haftpflichtversicherung der Eltern bezahlte das Geld. Ein Rückgriff der Versicherung auf die Eltern wäre möglich, falls es kein Unfall, sondern ein Suizid war.
In erster Instanz gab das Landgericht Berlin der klagenden Mutter Recht. Der von der Tochter geschlossene Nutzungsvertrag mit Facebook sei von dieser auf deren Eltern übergegangen. Digitaler Nachlass müsse genauso behandelt werden wie das „analoge“ Erbe. So wie auch ein Tagebuch und damit der Einblick in Kommunikationsinhalte mit anderen Personen vererbt wird, müssten auch die Kommunikationspartner eines Verstorbenen auf Facebook damit leben, dass die Erben nunmehr Zugriff auf die zuvor geschützte Chatverläufe haben.
Facebook, das sich als Hüter dieser Daten sieht, wollte sich mit diesem Urteil nicht zufrieden geben. Und argumentierte: Die Facebookfreunde der Verstorbenen müssten sich darauf verlassen können, dass ihre Unterhaltungen auch nach dem Tod eines Chatpartners nicht von Dritten gelesen werden. Eben diese Rechtsauffassung teilte die nächste Gerichtsinstanz, das Kammergericht Berlin (Kammergericht ist das, was in anderen Bundesländern die Oberlandesgerichte sind). Das Fernmeldegeheimnis, das all jene schützen soll, die mit der Tochter in Kontakt standen, stehe über dem Anspruch der Erben, so die Richter.
Nun muss der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entscheiden, ob er der Argumentation des Landgerichts Berlin und damit der Mutter des verstorbenen Mädchens folgt. Oder ob er wie das Kammergericht Facebook Recht gibt und die Daten gesperrt bleiben. Die Pressestelle des Gerichts konnte auf Anfrage noch nicht sagen, ob nach der Verhandlung am Donnerstag bereits ein Urteil fällt.