Frist bis Ende 2018 Gericht fordert freieren Wettbewerb bei Netzentgelten ein
Karlsruhe (dpa) - Die Deutsche Telekom und andere große Mobilfunkbetreiber müssen nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Streit um die Höhe der Netzengelte ihrer Wettbewerber bessergestellt werden.
Der Markt habe sich verändert, die bisherige Regelung sei deshalb nicht mehr verfassungsgemäß, hieß es in der am Freitag veröffentlichten Entscheidung. Die Karlsruher Richter geben dem Gesetzgeber bis Ende Juli 2018 Zeit, das Telekommunikationsgesetz nachzubessern. (Az. 1 BvL 6/14 u.a.)
Auf die Preise für Verbraucher wirkt sich das absehbar nicht aus. Die geforderte Änderung verbessert die rechtlichen Möglichkeiten der Netzbetreiber, beeinflusst aber nicht ihre wirtschaftliche Situation. Es geht auch nur um die Zukunft, nachgezahlt werden muss also nichts.
Dominante Anbieter wie die Telekom kassieren die Entgelte für den Zugang zu ihren Diensten oder Einrichtungen, etwa im Festnetz für die „letzte Meile“ zum Kunden-Telefonanschluss. Auch im Mobilfunk lassen sich die Netzbetreiber die Durchleitung von Telefonaten und Daten bezahlen. Die Höhe muss die Bundesnetzagentur genehmigen. Ist der Anbieter nicht einverstanden, kann er klagen. Korrigiert ein Gericht die Entgelte später nach oben, ist es zum Schutz der Wettbewerber aber meist nicht mehr möglich, das Geld nachträglich einzutreiben.
In dieser Allgemeinheit sei das nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar, beanstanden die Verfassungsrichter. Die Frage vorgelegt bekommen hatte das Bundesverwaltungsgericht in vier Verfahren. Unter den Klägern sind die Betreiber Telekom, Vodafone und Telefonica.
Die drei Unternehmen begrüßten die Entscheidung. Ein Telekom-Sprecher bedauerte aber, dass die alte Regelung noch so lange fortgelten soll. Die Bundesnetzagentur will die Auswirkungen erst noch genauer prüfen. Entscheidend sei, wie die Neuregelung ausgestaltet werde, sagte ein Sprecher der Bonner Aufsichtsbehörde auf Anfrage.
Bisher sieht das Gesetz nur dann Nachzahlungen vor, wenn die Gerichte das angesetzte Entgelt gleich im Eilverfahren beanstanden. Dafür muss die Sache relativ klar sein. Kommt es zum langwierigeren Verfahren in der Hauptsache, entfällt der Anspruch. Das sollte ursprünglich die Konkurrenten schützen, die sonst hohe Rücklagen bilden müssten.
Laut Verfassungsgericht ist das aber nicht mehr „in allen Teilen des Telekommunikationsmarktes zugunsten sämtlicher Wettbewerber erforderlich“. Welcher Schutz noch angemessen ist, muss der Gesetzgeber jetzt für einzelne Teilmärkte oder Unternehmen ermitteln.