Gericht: „Like“-Button verletzt Datenschutzvorschriften
Düsseldorf (dpa) - Die Einbindung des „Like“-Buttons von Facebook auf Webseiten von Unternehmen verstößt gegen deutsches Recht, wenn Nutzer nicht über die damit verbundene Datenweitergabe an das Online-Netzwerk informiert werden.
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf hervor.
In einer Klage wegen des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook gab das Gericht der Verbraucherzentrale NRW weitgehend recht. Diese hatte Klage eingereicht gegen die Gesellschaft Fashion ID, die zur Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg Düsseldorf gehört und den Online-Shop des Bekleidungshändlers betreibt. Schon auf der Fashion-ID-Hauptseite war bis zur Klageerhebung der „Gefällt mir“-Button zu sehen. Schon beim einfachen Aufrufen der Seite wurden so mittels des eingebunden Plugins Daten über das Surfverhalten des Nutzers an Facebook weitergeleitet.
Unternehmen müssten den Seitenbesucher über die Weitergabe von Daten aufklären, erklärte das Gericht und unterstützte damit die Ansicht der Verbraucherschützer. Die Integration des „Like“-Buttons verletze sonst Datenschutz- und Wettbewerbsvorschriften. Die Weitergabe unter anderem der IP-Adresse des Nutzers ohne ausdrückliche Zustimmung an Facebook erfolge auch zu Werbezwecken und verletze somit Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, hieß es in der Begründung des Urteils.
„Keiner weiß, was Facebook mit den Daten macht“, sagte Rechtsanwältin Sabine Petri von der Verbraucherzentrale. Sie sei zufrieden mit dem Urteil. Unternehmen könnten sich nicht aus der Verantwortung ziehen, indem sie auf Facebook verwiesen und argumentierten, dass sie über die Geschäftspraktiken des Konzerns keine Auskunft geben könnten.
„Wir bedauern die Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf“, teilte Peek & Cloppenburg im Auftrag von Fashion ID mit. Für das Unternehmen habe der vertrauensvolle Umgang mit Kundendaten sowie die Einhaltung aller Gesetze und datenschutzrechtlichen Vorgaben „höchste Priorität“. Ob Fashion ID Revision einlegt, werde erst nach der schriftlichen Urteilsbegründung entschieden. Die Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.
Auf Fashion ID müssen Nutzer mittlerweile - nicht erst seit dem Urteil - Social-Media-Dienste aktivieren und zustimmen, „dass Daten an die Betreiber der sozialen Netzwerke übertragen werden“. Daten werden also erst an Dritte weitergegeben, wenn die Nutzer durch Klicken auf einen speziellen Button ihr Einverständnis erklären.
Das Urteil von Mittwoch hat keine direkte Auswirkung auf Unternehmen, die den „Like“-Button derzeit auf ihrer Seite integrieren. „Wir gehen aber davon aus, dass Unternehmen das Urteil als Richtschnur nutzen werden“, sagte Petri. Sollte sich abzeichnen, dass sich die Praxis der Unternehmen insgesamt nicht ändere, schließt die Verbraucherzentrale weitere Abmahnungen und Klagen nicht aus.
„Dieser Fall bezieht sich auf eine bestimmte Webseite und auf die Art und Weise, wie sie in der Vergangenheit die Zustimmung seiner Nutzer eingeholt hat“, sagte dagegen ein Facebook-Sprecher. Es sei gängige Praxis für Websites, eine Vielzahl von Diensten Dritter zu verwenden - Facebooks „Like“-Button sei nur einer davon. „Der Like-Button ist, wie viele andere Funktionen, die Unternehmen nutzen, um ihre Websites zu verbessern, ein anerkannter, rechtmäßiger und wichtiger Teil des Internets. Daran ändert sich durch diese Entscheidung nichts.“
Als die Klage im vergangenen Mai erhoben wurde, gab es Spott für die Verbraucherzentrale im Netz. „Verbraucherzentrale NRW verklagt das Internet“, lautete damals die Überschrift eines Artikels von Blogger Mario Sixtus.
Einem der vier Anträge der Verbraucherzentrale gab das Gericht nicht statt. Dabei ging es Petri zufolge um einen Hinweis in der Datenschutzerklärung von Fashion ID. Diese wies die Nutzer hin, dass ein Ausloggen bei Facebook oder spezielle Add-Ons (Facebook-Blocker) verhindern könnten, dass Daten an Facebook weitergeleitet werden. Das allein aber reiche nicht aus, denn Nutzer müssten auch ihre Cookies löschen, um die Datenweitergabe zu unterbinden, argumentierte Petri.
Insgesamt hatte die Verbraucherzentrale NRW sechs Unternehmen wegen des „Like“-Buttons abgemahnt. Klage wurde auch gegen das Bonus-System Payback eingereicht (Landgericht München), das Verfahren läuft noch. Das Hotelportal HRS und der Tickethändler Eventim hatten Unterlassungserklärungen abgegeben. Der Nivea-Anbieter Beiersdorf nutzt die Funktion dem Anwalt der Verbraucherzentrale zufolge nicht mehr. Der Discounter Kik verwende mittlerweile eine andere technische Lösung, mit der keine automatische Übermittlung von Daten erfolge.