Online-Inhalte im Ausland Grenzenlos streamen: Die neue EU-Portabilitätsverordnung

Kehl (dpa/tmn) - Grenzenloses Internet? - Bei Online-Inhalten wie Serien, Filmen, Musik oder E-Books lange Fehlanzeige. Sobald man ins Ausland fuhr, waren die gewohnten Dienste auf einmal nicht mehr erreichbar - Abo hin oder her.

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Das hat sich mit der neuen Portabilitätsverordnung in EU-Mitgliedsstaaten seit April grundlegend geändert. Was Nutzer darüber wissen sollten, erklärt die Juristin Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland:

Die EU hat eine Portabilitätsverordnung erlassen. Welche Dienste und Inhalte werden hiervon berührt?

Karolina Wojtal: Die Verordnung gilt für alle zahlungspflichtigen Abonnements für digitale Produkte wie Streamingdienste, E-Books, Sendungen der privaten TV-Sender auf Abruf und Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen seit dem 1. April 2018. Eine Übergangsfrist gibt es nicht, da sie bereits neun Monate zuvor im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht wurde und die Anbieter somit ausreichend Zeit hatten, ihre Dienste an die neuen Anforderungen anzupassen.

Warum waren viele Dienste im EU-Ausland nicht nutzbar?

Wojtal: Der Zugriff über ausländische IP-Adressen wurde von den Anbietern erkannt und bisher automatisch blockiert, ganz gleich, ob es sich um einen eigenen Kunden gehandelt hat oder einen neuen Interessenten. Hintergrund dieser technischen Sperre ist, dass die Rechte an Filmen, Serien und Sportveranstaltungen nicht europaweit vertrieben werden, sondern in jedes Land einzeln verkauft werden. Durch das Erkennen und Sperren der IP-Adresse wollte man verhindern, dass Nutzer auf Inhalte zugreifen, für die in ihrem Land keine hinreichenden Lizenzen erworben wurden. Dies ist auch der Grund, wieso sich die Inhalte der Streaming-Dienste von Land zu Land teilweise erheblich unterscheiden.

Was hat sich für den Verbraucher verändert?

Wojtal: Zukünftig wird der Zugriff über eine ausländische IP-Adresse nicht mehr automatisch blockiert. Die Konsumenten haben nun endlich die Möglichkeit ihre im Inland erworbenen Abonnements auch im Ausland zu nutzen. Aber Achtung: Die Verordnung gibt den Verbrauchern nicht das Recht, Abonnements neu im Ausland abzuschließen. Dies wird weiterhin nur sehr eingeschränkt möglich sein.

Sind die Dienste nun verpflichtet, auch ins Ausland zu streamen? Und muss man dafür extra bezahlen?

Wojtal: Alle kostenpflichtigen Dienste müssen ins Ausland streamen, kostenlose Dienste wie beispielsweise die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender sind nicht dazu verpflichtet, können dies jedoch freiwillig tun. Das Streamen im Ausland darf dem Kunden nicht extra berechnet werden. Außerdem muss der Dienst unter denselben Bedingungen wie im Heimatland zur Verfügung stehen: selber Inhalt, selbe Produktauswahl, selbe Anzahl von Endgeräten und dieselben Funktionen. Auch Verträge, die schon vor dem 1. April 2018 abgeschlossen wurden, profitieren von der Neuregelung.

Ist das Auslandsangebot zeitlich begrenzt?

Wojtal: Die Verordnung enthält keine starre Zeitgrenze, sondern spricht von „vorübergehenden Aufenthalten“. Hierunter versteht man Urlaubsaufenthalte, Geschäftsreisen oder aber auch Studienaufenthalte, wenn beabsichtigt ist, danach wieder ins Heimatland zurückzukehren. Dies ist vom Gesetzgeber absichtlich so gestaltet, damit die Anbieter jede Situation individuell bewerten können.

Drehen die Anbieter irgendwann einfach den Hahn ab oder gibt es Verlängerungsmöglichkeiten?

Wojtal: Die Anbieter können und müssen den Wohnsitz eines Nutzers bei Abschluss des Vertrages und jeder Verlängerung überprüfen. Außerdem immer dann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich nicht mehr um einen vorübergehenden Aufenthalt handeln könnte. Zu diesem Zweck können Meldebescheinigungen, Rechnungsadressen oder auch Betriebskostenabrechnungen angefordert werden. Die Anbieter sind aus datenschutzrechtlichen Gründen jedoch dazu verpflichtet, sich auf zwei unterschiedliche Nachweise zu beschränken, um nicht unnötig viele Daten von den Kunden zu erheben.