Ungeliebte Geschenke im Netz als privater Verkäufer anbieten

Berlin (dpa/tmn) - Wer mit seinen Weihnachtsgeschenken nichts anfangen kann, kann sie im Netz zu Geld machen. Damit es dabei keinen Ärger gibt, müssen Verbraucher einiges beachten: Falsche Angaben zum Zustand sind zum Beispiel tabu.

Wer ungeliebte Geschenke bei eBay und Co. weiterverkauft, tritt am besten als Privatperson auf. Denn private Verkäufer müssen, anders als gewerbliche Händler, dem Käufer kein Widerrufsrecht einräumen und keine gesetzliche Gewährleistung übernehmen. Darauf weist der IT-Verband Bitkom hin. Bestimmte Spielregeln gelten allerdings trotzdem: Die Artikelbeschreibung darf zum Beispiel auch bei privaten Verkäufern keine falschen Angaben enthalten, etwa zum Zustand der Ware. Wer dagegen verstößt, riskiert rechtlichen Ärger und schlechte Bewertungen von seinen Kunden.

Außerdem sollten private wie gewerbliche Verkäufer darauf achten, mit ihren Angeboten keine Urheber- und Markenrechte zu verletzen. Die Texte und Bilder zu den Artikeln erstellt man daher am besten immer selbst und kopiert sie nicht etwa von anderen Shopping-Portalen. Plagiate, etwa von teuren Markenprodukten, dürfen im Internet auch von Privatpersonen nicht weiterverkauft werden, auch nicht mit Formulierungen wie „im Rolex-Stil“.

Um bei Versteigerungen im Netz als Privatperson aufzutreten, reicht ein entsprechender Hinweis im Angebotstext. Wichtig ist den Angaben nach außerdem folgender Satz: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.“ Von den Privilegien eines Privatverkäufers profitieren allerdings in erster Linie Verbraucher, die die Plattformen nur gelegentlich nutzen. Wer dagegen regelmäßig etwas anbietet, kann aus juristischer Sicht zum Unternehmer werden.