Umstrittene Lizenzgebühr Yahoo-Verfassungsklage gegen Leistungsschutzrecht unzulässig
Karlsruhe (dpa) - Das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseverleger wird vorerst nicht durch das Bundesverfassungsgericht überprüft: Eine Klage des Suchmaschinen-Betreibers Yahoo wiesen die Karlsruher Richter als unzulässig ab.
Es sei Yahoo zuzumuten, sich erst an die Fachgerichte zu wenden, hieß es zur Begründung. Das lässt die Möglichkeit offen, dass das neue Recht der Verleger, für die gewerbliche Nutzung ihrer Inhalte Geld zu verlangen, später noch unter die Lupe genommen wird.
Seit August 2013 können Verlage für die Veröffentlichung von Zeitungsartikeln im Internet eine Lizenzgebühr verlangen. Ausgenommen sind nur „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“. Wie groß die erlaubten „Snippets“ sein können, wird in dem Gesetz allerdings nicht exakt definiert.
Yahoo sieht dadurch die Informations- und Pressefreiheit verletzt. Ohne die Hilfe von Suchmaschinen sei es undenkbar, im Internet gezielt an Informationen zu kommen.
Wie Yahoo lehnt es auch Marktführer Google ab, für kleine Textausschnitte in den Suchergebnissen zu bezahlen. Dennoch sind bei Google in der Nachrichten-Suche Verlagsinhalte zu sehen, nämlich Textausschnitte und kleine Vorschaubilder. Viele Verlage haben dem Marktführer dazu ihre Einwilligung erteilt, weil sie ohne den von Google weitergeleiteten Internet-Traffic einen Einbruch bei den Zugriffszahlen befürchten.
Aus Sicht von Google profitieren auch die Medien, weil Nachrichtenseiten so mehr Besucher bekommen. Gleichzeitig versuchen etliche Verlage, Google auf verschiedenen rechtlichen Ebenen zu Lizenzzahlungen zu zwingen.
Unsicherheit besteht vor allem, weil das Gesetz offen lässt, was genau mit „kleinsten Textausschnitten“ gemeint ist. Auch die Verfassungsrichter stellen die „Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit der angegriffenen Rechtsnormen“ fest. Deshalb sei es sinnvoll, wenn zunächst die Fachgerichte für Klärung sorgten.
Dafür macht der Karlsruher Beschluss auch schon erste Vorgaben. Auslegungsspielräume gebe es vor allem bei der Frage, was unter einem „Presseerzeugnis“ und „kleinsten Textausschnitten“ zu verstehen sei. Dabei müssten die Gerichte berücksichtigen, „dass Suchmaschinen einem automatisierten Betrieb unterliegen, bei dem nicht ohne Weiteres erkennbar ist, wann ein Presseerzeugnis vorliegt“.
Zu beachten ist demnach das Interesse der Suchmaschinen-Betreiber, „Textausschnitte in einem Umfang nutzen zu dürfen, der dem Zweck von Suchmaschinen gerecht wird, Informationen im Internet einschließlich Online-Presseerzeugnisse auffindbar zu machen“. Das könne sich auch in der Höhe der Vergütung ausdrücken. (Az. 1 BvR 2136/14)
Inzwischen gibt es auch Pläne für ein EU-weites Leistungsschutzrecht, das bis Ende 2017 unter Dach und Fach sein soll.