Rechnung oder Lastschrift Zur Kasse bitte: Sicheres Bezahlen im Netz
Düsseldorf (dpa/tmn) - Opfer von Warenbetrügern bezahlen meist per Vorkasse, erhalten die bestellten Produkte aber nie. Betrügern kann man aber schon mit dem Zahlungsweg das Wasser abgraben und sich gleichzeitig vor Querelen um Lieferzeiten oder das Produkt an sich wappnen.
Denn die gibt es auch bei seriösen Händlern. Die einfache Regel: niemals Vorkasse. „Beim Kauf auf Lastschrift kann ich das Geld zurückholen, wenn etwas nicht stimmt mit der Ware“, erklärt Georg Tryba von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Oder: „Bei einer Rechnung bezahle ich nichts, wenn nichts kommt.“
Rechnung und Lastschrift sind hierzulande also aus guten Gründen die Favoriten beim Bezahlen im Netz. Auf sie gehen zusammen mehr als die Hälfte der Zahlungen in deutschen Online-Shops zurück: Der Anteil der Rechnung am gesamten E-Commerce-Umsatz liegt bei 30,5 Prozent, wie aus der Studie Online-Payment 2017 des EHI Retail Institutes hervorgeht. Bei der Lastschrift sind es 20,2 Prozent.
Die Bezahldienste führt Paypal an: Laut EHI-Studie werden 17,9 Prozent des E-Commerce-Umsatzes über diese Zahlart abgewickelt. Mit weitem Abstand folgen Sofort (vormals Sofortüberweisung, 2 Prozent Umsatz-Anteil) und Amazon Pay (1,1 Prozent). Es gibt noch weitere Anbieter, wie die von Banken und Sparkassen initiierten Zahldienste Giropay und Paydirekt. Sie haben aber eine so geringe Bedeutung, dass die Studie sie gemeinsam unter Sonstige (2,1 Prozent) führt.
Kreditkarten sind mit einem Umsatz-Anteil von 12,2 Prozent an den Onlinekäufen recht verbreitet - laut EHI vor allem dank geringer Gebühren. Aber: „Generell ist Kreditkarte auch ein Vorkasse-Kauf“, stellt Tryba klar. Zudem gebe es zwar für Kreditkarten-Käufer Schutz in Bezug auf missbräuchliche Nutzung. „Missbrauch ist hier aber anders gemeint“, so der Verbraucherschützer - etwa wenn mit einer gestohlenen Karte bezahlt oder die Unterschrift gefälscht wird. Beim Online-Shopping bestätige man ja, dass man genau diesem Händler Geld schicken möchte.
Es könne zwar sein, dass das kartenausgebende Institut weitergehende Garantien, etwa bei Nichtlieferung, gibt. „Das Ganze ist für den Verbraucher zu kompliziert“, findet Tryba aber. Man muss die Kartenbedingungen schon genau studieren, um zu wissen, ob und wann man echte Reklamationsansprüche von Buchungen hat.
Der Anteil der klassischen Vorkasse per Überweisung durch den Käufer am E-Commerce-Umsatz liegt der EHI-Studie zufolge zwar nur bei 4 Prozent. Faktisch handelt es sich aber auch bei Giropay, Paydirekt oder Sofort um Vorkasse: Über den Bezahldienst loggt man sich bei seiner Bank ein und überweist direkt samt TAN-Eingabe.
Allerdings gibt es da noch den Käuferschutz als eine Art Geld-zurück-Garantie, den Amazon Pay, Paydirekt, Paypal oder Sofort anbieten, und der auch bei Direkt-Überweisungen das Käuferrisiko minimieren kann. Der Käuferschutz greift in der Regel, wenn Bestelltes nicht geliefert wurde, nicht der Produktbeschreibung entspricht, fehlerhaft oder defekt ist. Meist legen die Dienste aber Ausnahmen und Fristen fest. „Die stellen immer Bedingungen oder schließen etwas aus“, erklärt Tryba. „Man muss sich das leider immer etwas genauer ansehen.“
Rechtlich bindend sind Käuferschutz-Entscheidungen von Bezahldiensten zwar nicht. Das hat der Bundesgerichtshof in Fällen entschieden, bei denen Paypal Streitigkeiten zugunsten von Käufern entschieden und ihnen den Kaufpreis zulasten der Händler zurückerstattet hatte (AZ: VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16t). In solchen Fällen könnten Verkäufer immer noch klagen, so der BGH. Gleichwohl bleibe der Käufer im Vorteil, da erst einmal der Verkäufer den Schwarzen Peter habe und klagen müsse.
Aber auch der Käuferschutz kann seinen Preis haben: Daten. Zum einen sind die Datenschutzerklärungen der Bezahldienste häufig unkonkret und unverständlich, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert, der sechs Anbieter untersucht hat. Zum anderen arbeiteten die Dienste oft nicht datensparsam. Teils würden die erhobenen Daten zu Marketingzwecken mit Dritten geteilt oder fließen laut vzbv in Nutzerprofile ein - etwa bei Amazon Pay und Paypal.
Fast jede Bezahlart kostet Gebühren, die meist der Händler übernimmt, und manchmal ganz oder teilweise an den Käufer weiterreicht. Der Gesetzgeber schreibt Online-Shops mindestens eine dem Kunden zumutbare Gratis-Zahlart vor. Dass Direkt-Überweisungen, bei denen man einem Dritten kurzzeitigen Zugriff auf sein Bankkonto gewähren und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss, nicht dazugehören, hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: 2-26 O 458/14).