Karfreitag: Filme, die im Fernsehen laufen, sind im Kino verboten

Seit 1952 prüft die FSK, ob Filme an „stillen Feiertagen“ dem „ernsten Charakter“ dieser Feiertage widersprechen — aber nur im Kino.

Stuft die FSK einen Film als „nicht feiertagsfrei“ ein, darf er an Karfreitag nicht im Kino laufen — wohl aber im Fernsehen. Den „NF“-Vermerk trägt zum Beispiel die Jesus-Satire „Das Leben des Brian“, er galt bis 1980 aber auch für die „Feuerzangenbowle“ mit Heinz Rühmann (Foto). Urteil: zu lustspielhaft.

Foto: Filmplakat "Die Feuerzangenbowle"/Foto: Archiv

Düsseldorf/Wiesbaden. Kabel 1 beginnt den Karfreitagmorgen um 6.25 Uhr mit 98 Minuten Klamauk. „Dumm und dümmer“ mit Jim Carrey und Jeff Daniels in den Hauptrollen ist nicht auf dem oberen Ende der nach unten offenen Niveau-Skala von US-Komödien angesiedelt, oder wie „TV-Spielfilm“ in der Vorschau schreibt: „Durch die Regie-Brüder Peter und Bobby Farrelly („Schwer verliebt“) von der Leine gelassen, überbieten sich Carrey und Daniels mit einem Feuerwerk vulgärer Possen und Kalauer.“

Der Film aus dem Jahr 1994 war immerhin so erfolgreich, dass noch im Jahr 2014 eine Fortsetzung mit dem debilen deutschen Verleih-Titel „Dumm und Dümmehr“ in die Kinos kam. Würde ein Kinobetreiber auf die Idee kommen, diesen Streifen am Karfreitag ins Programm zu nehmen, so müsste er damit rechnen, am Ende bis 1000 Euro Bußgeld zu zahlen.

Denn während filmdienst.de (herausgegeben von der Katholischen Filmkommission für Deutschland) urteilt, der Streifen sei ein „anarchisch-derber, dabei argloser Kinospaß, der kindische Einfalt und unübertreffliche Dummheit als beneidenswerte Gaben erscheint lässt“, urteilt die „Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“ (FSK), der Film sei „nicht feiertagsfrei“, weil er dem „ernsten Charakter“ des Karfreitags und anderer stiller Feiertage nicht entspricht.

Im „Feiertagsgesetz“ für NRW, das zuletzt 1989 geändert wurde, ist im Paragraphen 6 geregelt, was an „Stillen Feiertagen“ wie dem Volkstrauertag, an Allerheiligen sowie am Totensonntag und insbesondere an Karfreitag verboten ist. Am Karfreitag gehört dazu ausdrücklich „die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6 Uhr“.

Weil das den Kultusministerien schon in der alten Bundesrepublik zu aufwändig erschien, wurde die Aufgabe der FSK übertragen, die seit 1952 darüber wacht, dass Filme, die dem „ernsten Charakter“ der stillen Feiertage widersprechen, karfreitags im Kino nicht öffentlich vorgeführt werden dürfen.

Vor zwei Jahren erläuterte FSK-Geschäftsführerin Christiane von Wahlert, wie sich die Spruchpraxis der FSK-Prüfgremien in Bezug auf die Feiertagsfreigabe im Laufe der Zeit gewandelt hat: „Während in den 50er und 60er Jahren noch über die Hälfte aller Kinofilme keine Feiertagsfreigabe erhielt, waren es in den letzten 15 Jahren nur noch etwa ein Prozent.“

So habe der Film „Die Feuerzangenbowle“ mit Heinz Rühmann beispielsweise bei der Erstprüfung durch die FSK im Jahr 1954 eine Altersfreigabe erst ab 12 Jahren und keine Freigabe für die öffentliche Vorführung an den stillen Feiertagen erhalten, da der „lustspielhafte Charakter“ nach Auffassung des Prüfausschusses dem Ernst der stillen Feiertage widersprach. „Bei einer erneuten Prüfung 1980 erhielt der Film eine geänderte Freigabe ab 6 Jahren und die Freigabe für die öffentliche Vorführung an den stillen Feiertagen“, so Christiane von Wahlert.

Das Rechtsamt der Stadt Bochum eröffnete 2013 ein Verfahren gegen eine Gruppe Religionskritiker, die am Karfreitag die Jesus-Satire „Das Leben des Brian“ von Monty Python zeigten und damit „vorsätzlich gegen das Vorführverbot und das Feiertagsgesetz“ verstieß. Der Film von 1979 steht als „nicht feiertagsfähig“ auf der FSK-Liste. Allein bis 2015 war diese Liste 16 Seiten lang.

Selbst die FSK-Chefin zweifelt am Sinn der Verbote, die ausschließlich für das Kino gelten: „Sicherlich diskussionswürdig ist, inwieweit diese Regelung insgesamt noch als zeitgemäß empfunden wird. Hier wären ein gesellschaftlicher Diskurs und der Gesetzgeber gefragt.“ In NRW muss neben Kinos auch das Radio „auf den ernsten Charakter der stillen Feiertage“ Rücksicht nehmen.