Nachbarschaftsrecht Eigentum verpflichtet
Düsseldorf · Das Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach der Hausnachbar die Wärmedämmung nebenan dulden muss, geht in Ordnung. Auch wenn er selbst dafür ein kleines Opfer bringen muss.
Dass Nachbarn über alles Mögliche in Streit geraten können, ist bekannt. Da gibt es Gesetze, ein Heer von Schiedsleuten und eine Vielzahl von Gerichtsurteilen, die die Sache zu befrieden versuchen. Und manchmal muss sich auch der streitlustigste Nachbar damit abfinden, dass das Recht ihm oder ihr auferlegt, eine Beeinträchtigung des Eigentums hinzunehmen – weil es im Ergebnis schlicht und einfach vernünftig ist. Das sogenannte Hammerschlagsrecht ist ein solcher Fall. Es erlaubt einem Hauseigentümer, das Grundstück des Nachbarn zu betreten, um an seinem eigenen Gebäude Reparaturen auszuführen. Ein zeitlich begrenzter Eingriff, der vernünftigerweise zu dulden ist. Doch es gibt auch Eingriffe von Dauer, mit denen man leben muss. Das hat der NRW-Gesetzgeber in seinem Nachbarrechtsgesetz schon vor Jahren so geregelt. Eben diese Regel hat der Bundesgerichtshof jetzt zu Recht abgesegnet.
Will jemand sein Haus wärmedämmen, so kann die dadurch bewirkte räumliche Ausdehnung, der „Überbau“, zulasten des Nachbargrundstücks gehen. Gewiss wird dadurch das Eigentum des Nachbarn betroffen, der argumentiert: Es ist mein Eigentum, rück mir nicht auf die Pelle. Doch einerseits ist der gesetzlich festgelegte maximale Überbau von 25 Zentimetern nun wirklich kein besonders drastischer Eingriff in das Eigentum. Andererseits muss sich der Betroffene sagen lassen, dass Eigentum auch verpflichtet. Denn eine Wärmedämmung liegt eben nicht nur im Interesse des „dämmenden“ Hausbesitzers, der dadurch auf Dauer seine Energiekosten senkt. Sie liegt auch im Interesse der Allgemeinheit. Das ist in Zeiten der Klimakrise offensichtlich. Weniger verbrauchte Energie senkt eben auch die Emissionen. Hinzu kommt, dass das Gesetz den durch die Maßnahme belasteten Hauseigentümer ja nicht allein lässt. Der „Überbauer“ muss ihm für den Verlust seiner maximal 25 Zentimeter Eigentum angemessenen Geldausgleich leisten. Eigentlich eher verwunderlich, dass selbst eine so vernünftige Regelung dennoch im Streit durch den gerichtlichen Instanzenzug getrieben werden musste.