Masken, Tests und Co. NRW verlängert Corona-Schutzverordnung - Diese Regeln gelten weiter
NRW hat die aktuelle Corona-Schutzverordnung verlängert. Damit gelten einige Regeln weiter.
Die Corona-Regeln in Nordrhein-Westfalen mit Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen gelten vorerst weiter. Das Land verlängerte die Corona-Schutzverordnung unverändert bis zum 30. September. Auch danach bereite das Land auf Basis des ab 1. Oktober geltenden neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes den Fortbestand der bisherigen Corona-Regeln vor, teilte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Mittwoch mit.
„Derzeit ist die Infektionslage in Nordrhein-Westfalen stabil, und die Zahl der mit Corona infizierten Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern ist in den vergangenen Wochen zurückgegangen“, sagte Laumann. Das Land beobachte die Corona-Lage zum Herbstanfang fortlaufend. Auf Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes könnten die Länder kurzfristig auf eine kritische Infektionsentwicklung reagieren. „Die aktuellen Zahlen geben aber derzeit keine Veranlassung, weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen“, sagte Laumann. Diese Regeln gelten nach Angaben des NRW-Gesundheitsministerium zunächst weiter:
- Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt wie bisher erhalten.
- Bestehen bleiben außerdem die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, um ältere und gesundheitlich vorerkrankte Menschen besonders zu schützen.
- Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen.
- Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen von Besucherinnen und Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt.
- In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften kann für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden. Gleiches gilt in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.
Das Schulministerium werde über die Regelungen für die Zeit nach den Anfang Oktober beginnenden Herbstferien in der kommenden Woche informieren, hieß es weiter. Die aktuellen Kita-Regelungen bestehen nach den Angaben fort.
Die Test- und Quarantäneverordnung wurde ebenfalls ohne Änderungen verlängert. Auch künftig gilt, dass, wer positiv getestet ist, grundsätzlich zehn Tage in Isolation muss. Nach fünf Tagen besteht jedoch die Möglichkeit der Freitestung. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich. Ein selbst durchgeführter Test reicht nicht aus. Die Freitestung bleibt nach den bundesrechtlichen Regelungen auch zukünftig kostenfrei.
Ab 1. Oktober gelten laut Infektionsschutzgesetz einige Corona-Regeln bundesweit
Am 1. Oktober gelten laut geändertem Bundesinfektionsschutzgesetz dann Masken- und Testpflichten in verschiedenen Bereichen bundesweit einheitlich. Mit dem Gesetz erhalten die Länder die Befugnis, jeweils selbst über einen Großteil der Auflagen zu entscheiden.
Bundesweit vorgeschrieben werden ab 1. Oktober FFP2-Masken in Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen. Auch in Fernzügen gilt weiter eine Maskenpflicht, wobei für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren eine einfache OP-Maske reicht. In Flugzeugen fällt die Maskenpflicht weg.
Einige Maßnahmen des neuen Bundesgesetzes wie die Testpflicht beim Betreten von Pflegeheimen gelten in NRW schon jetzt. In NRW gilt zudem bereits seit langem eine Maskenpflicht im Nahverkehr. Laut Gesetz können die Länder diese ab 1. Oktober zwar vorschreiben, müssen das aber nicht. Wenn sich die Infektionslage verschlimmert, können die Länder mit einem Landtagsbeschluss weitere Vorgaben machen.