Coronaschutzverordnung Die Maske im Auto – was gilt?
Düsseldorf · Vielerorts sind Masken als Corona-Schutz Pflicht, aber darf man sie auch beim Autofahren tragen? Was ist, wenn man damit geblitzt wird?
Eigentlich klingt er unmissverständlich, der § 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO): „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Der Grund ist klar: Wer ein Tempolimit überschreitet und geblitzt wird, soll auf dem Foto auch erkennbar sein. Nach dem Bußgeldkatalog wird bei einem Verstoß gegen § 23 Absatz 4 StVO ein Bußgeld von 60 Euro fällig. In Coronazeiten kollidiert diese Vorschrift allerdings sowohl mit dem Gesundheitsinteresse von Pkw-Insassen als auch mit den Coronaschutzvorschriften. Dieser Tage kann das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes geradezu geboten sein.
Fährt jemand allein in seinem Fahrzeug, gibt es für die Maske freilich keinen Anlass. Der Fahrer darf nicht unbedingt auf Milde hoffen, wenn die Polizei ihn anhält. Wie ist es aber, wenn man nicht allein fährt? Gerade auf so engem Raum wie in einem Auto dürfte es doch ratsam sein, dass die Insassen sich durch Masken gegenseitig schützen. Nach der NRW-Coronaschutzverordnung ist „im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten“. Was im Auto kaum zu bewerkstelligen ist. Es gibt freilich Ausnahmen: Der Mindestabstand darf unterschritten werden beim Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes. Rein rechtlich ist es also kein Problem, Personen eines weiteren Hausstands mitzunehmen. Auch ohne Maske.
Man könnte auf die Idee kommen, im Auto dürfte man auch noch weitere Personen aus mehr als einem weiteren Haushalt mitnehmen. Schließlich bezieht sich die Coronaschutzverordnung auf den öffentlichen Raum wie zum Beispiel Behörden, Geschäfte und öffentliche Verkehrsmittel. Aber ein Auto – ist das wirklich „öffentlicher Raum“? Das Amtsgericht Stuttgart hatte in einem Fall dagegen argumentiert. Ein Privatfahrzeug sei nicht dem öffentlichen Raum zuzuordnen, denn es sei im Gegensatz zu einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht öffentlich zugänglich. Darum sei auch ein behördlich ausgesprochenes Bußgeld wegen Mitfahrern aus zu vielen Haushalten rechtswidrig. Doch das Urteil ist nicht übertragbar auf Nordrhein-Westfalen. Denn dort ist der öffentliche Raum in der Coronaschutzverordnung ausdrücklich definiert. Da heißt es: „Öffentlicher Raum im Sinne dieser Verordnung sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art. 13 Absatz 1 Grundgesetz geschützten Bereichs.“ Und der Artikel 13 schützt nun mal nur die Wohnung, nicht aber das Auto vor staatlichen Regelungen.
Aber zurück zu dem Fall, dass man nur Passagiere aus dem eigenen oder einem weiteren Hausstand mitnimmt. Dann sind Gesichtsmasken nicht vorgeschrieben. Gerade wegen der beengten Verhältnisse dürfte es allerdings ratsam sein, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Aber kann den gutwilligen Insassen, die eben das möchten, dies dann wegen des Verhüllungsverbots des § 23 der StVO verwehrt werden? Mit Blick auf den Beifahrer und eventuelle Passagiere auf der Rückbank sicher nicht, denn an diese richtet sich dieses Verbot ja gar nicht. Sie fahren den Wagen nicht, der Blitzer hat es folglich nicht auf sie abgesehen. Und auch dem Fahrer dürfte in diesen Zeiten wohl kaum verboten werden, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn er andere Personen im Auto mitnimmt. Und so argumentieren auch die Juristen des ADAC: „Wer sich mit einem Mundschutz hinter das Lenkrad eines Kraftfahrzeugs begibt, muss darauf achten, dass die ausschlaggebenden Gesichtszüge im Wesentlichen weiterhin auszumachen sind. Bei den handelsüblichen Masken sollte das eigentlich kein Problem sein, da das Gesicht damit im Normalfall noch zu erkennen ist.“ Bei den selbstgemachten Masken könne es jedoch vorkommen, dass diese das Gesicht zu weit verdecken. Nach Erkenntnissen des ADAC handelten die Bußgeldbehörden hier zur Zeit großzügiger, weshalb von der einen oder anderen Ahndung abgesehen werde, dies gelte insbesondere bei gewerblichen Fahrten mit Taxis.
Apropos Taxis. Wie ist es da? Sowohl Fahrer als auch Passagiere sitzen ja auf engem Raum mit einem Fremden zusammen. Das Infektionsrisiko fährt mit. Die Berufsgenossenschaft Verkehr argumentiert denn auch, dass Mund-Nasen-Bedeckungen die Gefahr vermindern, dass eine erkrankte Person andere Menschen ansteckt. Da in einem Taxi Fahrer/Fahrerin und Fahrgäste normalerweise den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhalten können, müssten die Fahrgäste und das Fahrpersonal während der Fahrt Mund-Nasen-Masken tragen oder zumindest Mund und Nase mit Schals oder Tüchern bedecken. Das Bundesverkehrsministerium habe gegenüber der Berufsgenossenschaft Verkehr klargestellt, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am Steuer eines Taxis, das Fahrgäste befördert, mit dem Verhüllungsverbot des § 23 Absatz 4 StVO vereinbar sei.