Gericht Fünfeinhalb Jahre für Steuerhinterziehung
Krefeld · Der Bundesgerichtshof hatte an dem ersten Urteil aus Krefeld moniert, dass es zwar korrekt den Hergang des Strafgeschehens festgestellt habe, allerdings daraus in rund der Hälfte der 29 Steuerhinterziehungstaten die falschen Schlüsse in Bezug auf die Strafhöhe gezogen habe.
Im November 2018 hat das Landgericht Krefeld einen heute 49-jährigen Mann wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen legte der Verurteilte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Das oberste deutsche Strafgericht erklärte seine Verurteilung zumindest teilweise für rechtsfehlerhaft. Das Urteil wurde, was die Freiheitsstrafe anging, aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer in Krefeld verwiesen.
Die zweite große Strafkammer hat den Mann nun zu fünfeinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Davon hat er durch die lange Verfahrensdauer allerdings schon drei Jahre in Untersuchungshaft verbüßt. Der Bundesgerichtshof hatte an dem ersten Urteil aus Krefeld moniert, dass es zwar korrekt den Hergang des Strafgeschehens festgestellt habe, allerdings daraus in rund der Hälfte der 29 Steuerhinterziehungstaten die falschen Schlüsse in Bezug auf die Strafhöhe gezogen habe. Diese hätte geringer ausfallen müssen.
Insgesamt hat der Angeklagte mehr als sechs Millionen Euro durch ein „Umsatzsteuerkarussell“ erbeutet. Dazu betrieb er mehrere Firmen, unter anderem war er Mitinhaber und Geschäftsführer zweier IT-Firmen. „An dem „Umsatzsteuerbetrugssystem“ waren „Lieferantenfirmen“ aus dem Inland und aus dem europäischen Ausland beteiligt, über die der Angeklagte ebenfalls zumindest die faktische Kontrolle ausübte“, heißt es in dem Beschluss des BGH.
Für diese wurden in Geldnot befindliche Personen – überwiegend aus Griechenland und Polen – angeworben, entweder, um Firmen neu zu gründen und anzumelden oder bestehende Gesellschaften aufzukaufen und weiterzuführen. Durch das grenzüberschreitende Hin- und Her verkaufen von Waren wurden Scheinrechnungen mit Umsatzsteuer produziert. Diese Umsatzsteuer ließ sich der Angeklagte vom Finanzamt erstatten, obwohl er sie nie an die Firmen bezahlt hatte. Wenn das Finanzamt an die Firmen herantrat, waren diese schon lange wieder aufgelöst. sp