Verkehr Wo droht Autofahrern überall ein „Knöllchen“?
Krefeld · Die Stadt nimmt jährlich Millionen durch Bußgelder ein. Eine fehlende Parkscheibe beim Friedhofsbesuch kann da schon ausreichen.
„Pietätlos.“ So empfindet eine Altenpflegerin das Vorgehen der Stadt Krefeld. Gemeint ist ein Vorfall, der schon einige Monate zurückliegt, der die Frau aber noch immer auf die Palme bringt. Zur Beerdigung einer Heimbewohnerin war sie zum Friedhof nach Uerdingen gefahren und hatte ihren Wagen auf dem Parkplatz abgestellt. Nach der Beisetzung (die Krefelderin schätzt, dass diese etwas mehr als eine Stunde gedauert hat) ging sie mit einer Kollegin und einem Kollegen zurück zum Parkplatz. Dort warteten unliebsame Überraschungen: Alle drei hatten ein „Knöllchen“ an der Windschutzscheibe.
Auch wenn sie es nicht sicher sagen kann, so vermutet die Frau doch, dass auch nächste Angehörige der Verstorbenen von der Kontrolle betroffen waren. Denn: „Uns ist keinerlei Hinweis aufgefallen, dass wir eine Parkscheibe ins Auto legen müssen.“
Verärgerte Krefelderin
meldete sich bei der WZ
Weil die blauen Scheiben fehlten, wurden Bußgelder fällig. „Mir geht es nicht ums Geld“, betont die Altenpflegerin, die sich bei der WZ gemeldet hat. Sie findet es schlicht nicht richtig, dass auf dem Friedhofsparkplatz Scheiben-Pflicht herrscht. „Da parkt doch niemand, der nicht zum Friedhof will.“
Die WZ hat diese Beschwerde zum Anlass genommen, um bei der Stadt mal grundsätzlich in Sachen Parken und
Knöllchen nachzufragen. Doch zunächst zum konkreten Fall. Der besagte Friedhofsparkplatz ist nach Angaben der städtischen Pressestelle offenbar ordnungsgemäß ausgeschildert und zwar mit „Verkehrszeichen 314“ (Parkplatz) und dem Zusatz „werktags in der Zeit von 9-19 Uhr nur mit Parkscheibe“.
Die Beschilderung sei in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erfolgt, die den Parkplatz zu den genannten Zeiten hauptsächlich für die Besucher des Friedhofes freihalten möchte. „Sollte in dieser Zeit dort über zwei Stunden hinaus geparkt werden, so ist dies verkehrsordnungsrechtlich zu ahnden.“ Eine „Sonderstellung“ für Besucher der angrenzenden Gastronomie gebe es nicht.
Skala reicht von
10 bis 35 Euro
Die Altenpflegerin und ihre Kollegen mussten jeweils zehn Euro zahlen. Damit lagen sie am unteren Ende der Skala. Im sogenannten ruhenden Verkehr können - je nach Schwere des Vergehens - bis zu 35 Euro fällig werden. Die Ahndung solcher Verkehrsverstöße wird durch die Ordnungskräfte der Stadt Krefeld (hauptsächlich Politessen), aber auch durch den Kommunalen Ordnungsdienst, kurz KOD, wahrgenommen. Auch die Polizei kann tätig werden.
Auf diese Weise kommt einiges im Stadtsäckel zusammen. Im vergangenen Jahr beliefen sich die Einnahmen durch
„Knöllchen“ auf rund 2,2 Millionen Euro. Im Jahr zuvor war es noch ein bisschen mehr.
Wichtig ist auch
die Höchstparkdauer
Wer ein „Ticket“ vermeiden will, sollte laut Pressestelle nicht nur auf die Beschilderung achten und den Unterschied zwischen Halten und Parken im Sinne der Straßenverkehrsordnung kennen (“Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt“). Vielmehr sollte man auch die Höchstparkdauer im Blick haben. Denn: „Ein Parken über die zulässige Höchstparkdauer ist nicht zulässig, auch dann nicht, wenn anschließend ein neuer Parkschein gezogen wird. Dasselbe gilt auch bei Parkscheibenregelungen. Die Parkscheibe darf nach Ablauf der Höchstparkdauer nicht nachgestellt werden.“ Damit soll sichergestellt werden, dass in stark frequentierten Bereichen, in denen der Parkraum knapp ist, „möglichst vielen Verkehrsteilnehmern das Parken ermöglicht wird“. Es versteht sich von selbst, dass auch technische Tricks nicht erlaubt sind, etwa „mitlaufende Parkuhren“. Elektronische Parkuhren sind okay, sofern sie den rechtlichen Vorgaben entsprechen, also unter anderem über eine entsprechende Typengenehmigung verfügen.
Räder sind
ein Spezialfall
Radfahrer können keine
Knöllchen bekommen, zumindest nicht im ruhenden Verkehr (bei Verstößen wie Fahren in Fußgängerzonen oder über eine rote Ampel sieht es anders aus). Fahrräder dürfen „je nach Ortsüblichkeit“ überall abgestellt werden, wo sie andere weder gefährden noch wesentlich behindern, somit auch auf Gehwegen.