Verbrauchertipp Wann eine Gebühr für abgesagte Arzttermine rechtens ist
Arztpraxen fordern vermehrt die Erhebung eines Ausfallhonorars. Die Verbraucherzentrale NRW erläutert, in welchen Fällen dies rechtens ist.
Immer wieder werden Forderungen von Arztpraxen nach Ausfallhonoraren für verpasste Termine laut. Ob Patienten für versäumte Arzttermine zahlen müssen, hängt jedoch vom konkreten Fall ab. „Gerichte haben dazu bislang nicht einheitlich geurteilt, sodass keine allgemeingültige Rechtsgrundlage existiert. Ausfallhonorare von Arztpraxen für verpasste oder abgesagte Arzttermine können in bestimmten Fällen zulässig sein“, so Peter Lindackers, Leiter der Beratungsstelle Krefeld der Verbraucherzentrale NRW. Schwierig werden kann eine Absage, wenn Arztpraxen nur noch elektronisch oder per „Doctolib“ oder ähnlichen Apps erreichbar sind oder die Arztpraxis aufgrund des versäumten Termins keinen neuen Termin mehr vereinbaren möchte.
Wann ist ein
Ausfallhonorar zulässig?
Rechtlich gesehen handelt es sich beim Arzt-Patienten-Verhältnis um einen Behandlungsvertrag. Dieser verpflichtet Ärzte zur vereinbarten Behandlung und Patienten zur Bezahlung, falls die Krankenkasse die Behandlung nicht übernimmt. Aus ärztlicher Sicht kann es den Praxisablauf erheblich durcheinanderbringen, wenn Patienten einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen und nicht rechtzeitig absagen. In bestimmten Konstellationen dürfen Arztpraxen ein Ausfallhonorar für kurzfristig oder gar nicht abgesagte Termine verlangen. Entscheidend ist vor allem die Art der Praxisorganisation. Gerade sehr spezialisierte Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine oder reine Bestellpraxen dürfen Ausfallhonorare berechnen. Das Gleiche gilt für Eingriffe, die vorbereitet werden müssen oder für die besonderes Personal nötig ist, etwa bei ambulanten Operationen. Arztpraxen mit vollen Wartezimmern haben dagegen in der Regel keine Probleme, frei gewordene Termine neu zu besetzen.
Dürfen Arztpraxen überhaupt
Patienten ablehnen?
Ja, das ist grundsätzlich erlaubt, aber nur, wenn kein Notfall vorliegt. Ärzte mit Kassenzulassung brauchen jedoch einen triftigen Grund für die Behandlungsablehnung, denn sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet, gesetzlich Versicherte zu behandeln. Ein zulässiger Grund ist eine Überlastung der Praxis. Praxen mit Kassenzulassung müssen nicht über ihr Kassen-Soll hinaus Patienten annehmen. Ob allerdings ein Nichterscheinen oder eine kurzfristige Absage einen triftigen Grund darstellt, ist nicht geregelt. Aus Patientensicht gilt: Wenn das Arzt-Patienten-Verhältnis schon längere Zeit bestand und es sich um eine einmalige kurzfristige Absage handelt, ist das anders zu bewerten als bei Neupatienten, die wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen. Auch ein triftiger Grund wie eine kurzfristige akute Erkrankung sollte nicht zu einer Gebühr führen.
Was gilt, wenn die Praxis
nicht erreichbar ist?
Manche Praxen sind schlecht telefonisch erreichbar, einige vergeben ausschließlich Online-Termine. Gerade ältere Patienten, die Online-Buchungssysteme wie „Doctolib“ nicht nutzen können oder wollen, sind dann benachteiligt, sowohl bei der Terminanfrage als auch bei einer Absage. Deshalb rät die Verbraucherzentrale NRW, Arzttermine, die nicht wahrgenommen werden können, so früh wie möglich abzusagen, entweder telefonisch oder per E-Mail. Ist das Versenden einer E-Mail nicht möglich, kann man Verwandte oder Freunde bitten, stellvertretend abzusagen. Wird eine Gebühr fällig, müssen nicht nur privat Versicherte, sondern auch gesetzlich versicherte Patienten diese selbst bezahlen. Die Krankenkassen kommen dafür nicht auf. Red