Was müssen Krefelder mit dem Herbstlaub tun?

Stadt bietet ein kostenloses Faltblatt mit Informationen zur Straßenreinigung an.

Krefeld. Der Herbst ist da und mit ihm das Laub auf den Straßen und Bürgersteigen. Bei vielen Krefeldern tauchen deshalb jetzt Fragen nach den Pflichten der Anlieger hinsichtlich der Straßenreinigung auf. Der Fachbereich Umwelt hat zu diesem Thema das Faltblatt "Informationen zur Straßenreinigung" herausgegeben, das in den Bürgerservice-Büros, im Rathaus und im Stadthaus erhältlich ist.

Alle Straßen in Krefeld sind sogenannten Reinigungsklassen zugeordnet. Diese können die Bürger ihrem jährlichen Bescheid über Grundsteuern und sonstige Abgaben entnehmen, beim Fachbereich Umwelt erfragen oder auf der unten aufgeführten Internetseite nachschauen.

Die Reinigungspflicht umfasst grundsätzlich die Reinigung der Fahrbahnen sowie der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltebuchten. Zu den Gehwegen gehören alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgegrenzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist.

Krefelder, die in den Straßen der Reinigungsklassen I bis IV wohnen, sind von der Reinigungspflicht befreit, denn sie zahlen dafür. Die GSAK erledigt diese Arbeiten einmal die Woche bis täglich. In den Straßen der Reinigungsklassen V, VI und VII allerdings sind Bürger angehalten, mindestens einmal pro Woche den Gehweg selbst von Laub zu befreien, in der Reinigungsklasse VIII müssen sie Straße und Gehweg reinigen.

Für das Laub steht die braune Biotonne zur Verfügung, die Grundstückseigentümer in den Größen 120 Liter und 240 Liter bestellen können. Welche Größe den Bürgern für ihr Grundstück kostenlos zusteht, ist im Entsorgungsmagazin nachzulesen oder bei der Abfallberatung des Fachbereichs Umwelt zu erfragen.

Zwar können auch Dritte, wie zum Beispiel die Mieter eines Hauses, das Laubfegen übernehmen. "Allerdings bleibt auch in diesem Fall der Eigentümer zur Überwachung verpflichtet, zumal der Mieter nicht jeden Tag nachkehren muss", erklärt Rechtsanwalt Michael Heß, Geschäftsführer der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus und Grund. Für Komplexe mit Eigentumswohnungen gilt, dass alle Wohnungseigentümer gemeinsam verpflichtet sind, das Laub von ihrem Anwesen zu entfernen. Red

Das Faltblatt steht auch online zum Herunterladen zur Verfügung:

www.krefeld.de/umwelt