Haan Gebühr für Haaner Gastronomen entfällt

Haan. · Betriebe in Haan müssen während der Corona-Krise nicht für Außenbestuhlung zahlen.

Die leere Bestuhlung einer Außengastronomie: Derzeit sind nicht nur Biergärten geschlossen, sondern auch die Gaststätten an sich.

Foto: dpa/Friso Gentsch

Besitzern von Cafés, Gaststätten und Restaurants, die für ihren Betrieb eine Außenbewirtung auf öffentlichen Flächen beantragt haben, stellt die Stadt Haan mit Erteilung einer Erlaubnis eine Sondernutzungsgebühr in Rechnung. Für die Folgejahre werden Erlaubnisse erteilt, ohne dass es einer nochmaligen Antragstellung bedarf. Die Gebühren werden erst zum Ende des zweiten Quartals eines Kalenderjahres fällig, weshalb noch keine Gebühr entrichtet werden musste. Daher hat sich auch noch kein Betrieb an die Stadt wegen Erstattungsmöglichkeiten gewandt. Dies ist im Regelfall auch nicht ­erforderlich.

In einem Schreiben an Bürgermeisterin Bettina Warnecke hatte die WLH-Fraktion gefordert, dass von den Haaner Gastronomiebetrieben keine Sondernutzungsgebühren für den Zeitraum, der tatsächlichen Nichtnutzung aufgrund der ­Corona-Schutzverordnung erhoben werden sollen. Die Betriebe, die erhebliche Einschränkungen im Verkauf haben, so auch aktuell keine Außengastronomie betreiben dürfen, könnten auf diese Weise eine finanzielle Entlastung erfahren, heißt es im Antragsschreiben – und weiter: „Wir hoffen, dass die anderen Fraktionen dies unterstützen und wenn notwendig eine entsprechende Dringlichkeitsentscheidung mittragen.“

Die Stadtverwaltung wird die anteiligen Gebühren erstatten

„Die Sorge des Antragsstellers ist unbegründet“, antwortete jetzt der Leiter des Haaner Ordnungsamtes, Michael Rennert. Für die Monate, in denen die Gastronomiebetriebe unverschuldet den Außenbereich nicht nutzen könnten, sei geregelt, dass die Stadtverwaltung von Amts wegen die anteiligen Gebühren erstattet. Diese seit Jahren gängige Praxis greift selbstverständlich auch in der aktuellen Situation. Gastronomen dürfen aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen ihren Außenbereich nicht öffnen. Sollte die Außengastronomie im Laufe des zweiten Quartals 2020 wieder aufgenommen werden, erstattet die Verwaltung von Amts wegen die Gebühren anteilig für den Zeitraum, in welchem die Sondernutzung nicht in Anspruch genommen werden konnte, heißt es in der Antwort aus dem ­Rathaus.