Platz da: Segways dürfen auf dem Radweg fahren
Für die Trendroller gelten die gleichen Verkehrsregeln wie für Radfahrer.
Haan. Neben Fußgängern und Fahrradfahren sind auch immer mehr motorisierte Segways auf den Gehwegen zu beobachten. Die elektrisch angetriebenen Fortbewegungsmittel sind fast lautlos und passen sich meistens der Schrittgeschwindigkeit der Fußgänger an, können aber bis zu 20 km/h fahren.
Der Segway kann deswegen als Verkehrsbehinderung wahrgenommen werden. Aufgrund des elektrischen Antriebs und der Maximalgeschwindigkeit kann er nicht eindeutig dem Bürgersteig oder der Straße zugeordnet werden.
Heidi Wernecke-Keller, Geschäftsführerin vom Segway-Point-Haan-Rheinland, konnte bisher zwei Reaktionen von Verkehrsteilnehmern beobachten: „Die Einen finden die Segways als Fortbewegungsmittel toll und sind neugierig. Die Anderen stehen den Segways skeptisch gegenüber und sehen darin ein Risiko.“
Gerade an Orten, an denen mehrere Radsportarten aufeinander treffen, kann es zu Spannungen unter den Beteiligten kommen. „Jeder beansprucht dann den Weg für sich“, sagt die Geschäftsführerin. „Die gegenseitige Rücksichtnahme ist in solchen Situationen besonders wichtig.“
Für die motorisierten Zweiräder gibt es eine offizielle Zulassungsordnung für den Straßenverkehr. Dafür wurde von der Bundesregierung eine eigene Fahrzeugklasse geschaffen.
„Mit den Segways darf man überall da fahren, wo auch Fahrräder fahren dürfen“, sagt Wernecke-Keller. „Das kann irritierend sein, weil auch ein Kennzeichen angebracht werden muss. Das erweckt den Eindruck, das Fahrzeug dürfe nur auf der Straße fahren.“ Außerdem müssen die Fahrer mindestens 15 Jahre alt sein und mindestens einen gültigen Mofaführerschein besitzen.