Zensus 2022 im Kreis Mettmann Softwarefehler verzögert die diesjährige Volkszählung
Kreis Mettmann · 49.000 Bürger müssen Auskunft über ihr Leben geben. Softwarefehler erschweren die Datensammlung.
(dne) Aktuelle Daten werden gebraucht – zum Beispiel für die Kitaplanung oder den bedarfsgerechten Wohnungsbau: Deshalb werden im Rahmen des „Zensus 2022“ rund 49 000 Bürger des Kreises durch 350 Erhebungsbeauftragte befragt. Deutschlandweit müssen zehn Millionen Menschen Auskunft über sich und ihr Leben geben. Verweigerern droht ein Zwangsgeld.
Jetzt gibt es zum Zensus 2022 Warnhinweise von kommunalen Spitzenverbänden. Denn offenbar verlangsamen Softwarefehler im Erhebungstool die Datenbeschaffung so stark, dass in manchen Städten und Kreisen die Frist für die Erfassung wichtiger Daten am 18. Oktober nicht eingehalten werden kann. Hinter den Kulissen laufen bereits Gespräche darüber, diese Frist zu verlängern.
Der Zensus gliedert sich in die Haushaltsstichprobe, die Erhebung in Sonderbereichen (Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte) sowie die Gebäude- und Wohnungszählung. Während die Gebäude- und Wohnungszählung durch das Statistische Landesamt IT.NRW durchgeführt wird, liegt die Zuständigkeit für die beiden anderen Erhebungsteile in Nordrhein-Westfalen bei den kommunalen Erhebungsstellen.
Auch der Kreis Mettmann hat eine solche Erhebungsstelle. In einer Antwort auf eine entsprechende Anfrage gibt es eine vorsichtige Entwarnung der Kreisverwaltung: Im Kreis Mettmann gehe die hier zuständige Erhebungsstelle davon aus, dass der Zensus erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen werden könne.
Probleme gab es bei der Datensammlung aber offenbar auch im Kreis Mettmann. Darauf habe man durch den Einsatz von zusätzlichem Personal reagiert. Dennoch werde man das für den Zensus 2022 bereitstehende Budget nicht überschreiten, heißt es in der Antwort für den Kreistag.
Auf die Frage nach Verweigerern und Zwangsmaßnahmen heißt es in der Antwort: Es gebe beim Zensus 2022 vereinzelt Rückmeldungen der Erhebungsbeauftragten, dass auskunftspflichtige Personen die Auskunft verweigern. Falls die Beschäftigten der Erhebungsstelle diese Personen dann ansprächen und den Hintergrund der Befragung erläuterten, könnten die Bedenken ausgeräumt werden. Wo der Kooperation des Bürgers nachgeholfen werden muss, gibt es einen Hinweis auf das drohende Zwangsgeld.
Ursachen der „ursprünglichen Verweigerung“ seien häufig die Verwechselung der Haushaltsstichprobe mit der bereits erledigten Gebäude- und Wohnungszählung, Sprachprobleme, Datenschutzbedenken und gelegentlich auch das Auftreten von Erhebungsbeauftragten. Bislang habe es im Bereich der Erhebungsstelle Mettmann noch keine finale Verweigerung gegeben. Deshalb musste noch kein Bußgeld festgesetzt werden.