Experte warnt vor Rechtsirrtümern

Die Verbraucherzentrale weist auf populäre Irrglauben rund um das Thema Einkaufen hin und bietet ein Quiz in der Beratungsstelle an.

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Velbert. Heute vor 56 Jahren proklamierte John F. Kennedy vor dem amerikanischen Kongress grundlegende Verbraucherrechte, seit 1983 gibt es am 15. März den Weltverbrauchertag. Den nutzt Andreas Adelberger, Leiter der Velberter Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW, um unter dem Motto „Denkste“ über weit verbreitete Rechtsirrtümer aufmerksam zu machen. „Das kann ich doch wieder umtauschen“, denken sich viele Käufer. „Kein Händler ist verpflichtet, einwandfreie Ware zurückzunehmen“, klärt der Verbraucherschützer auf.

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Andreas Adelberger, Verbraucherzentrale

„Der Kauf ist bindend. Nimmt der Händler etwas zurück, ist das immer Kulanz. Ein entsprechendes Umtauschangebot kam man sich auf dem Kassenbon bestätigen lassen“, rät Adelberger und verweist auf unterschiedlichen Gepflogenheiten — von gar keinem Umtausch, über Geld zurück bis zu Warengutscheinen.

Der Irrglauben, es bestehe ein Recht auf Umtausch, hängt mit dem Online-Handel zusammen, wo innerhalb von 14 Tagen die Ware ohne Angabe von Gründen zurückgeschickt werden kann. Zur Verwirrung kommt es immer wieder bei Garantie und Gewährleistung: „Die Garantie ist eine freiwillige Zusage der Hersteller, für die Funktionstüchtigkeit geradezustehen. Das kann zwei Jahre oder noch länger sein, der Umfang ist unterschiedlich“, so Adelberger.

Die Herstellergarantie ist nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen Gewährleistung, bei der die Händler in der rechtlichen Verantwortung sind: „Sie müssen zwei Jahre nach dem Kauf dafür einstehen, dass die Ware in Ordnung ist. Zeigen sich in dieser Zeit Mängel, müssen die Kunden den Händlern die Chance geben, die Ware zu reparieren oder durch fehlerfreie zu ersetzen.“ Geht etwas kaputt, rät Adelberger, sich nicht auf die Hotline des Herstellers verweisen zu lassen, sondern beim Händler auf die Reparatur zu pochen.

Zahlen mit der Giro-Card wird immer beliebter, und viele glauben, dass jede Kartenzahlung rückbuchbar ist. „Wenn bei einer Kartenzahlung die PIN eingetippt wird, ist das nicht möglich. Mit der Nummerneingabe wird der Betrag sofort vom Konto abgebucht und an den Händler überwiesen. Wer die Kartenzahlung mit seiner Unterschrift quittiert, kann innerhalb von acht Wochen den Kaufbetrag auf sein Geldkonto zurückbuchen lassen“, sagt Adelberger und betont: „Es handelt sich um ein Lastschriftverfahren wie bei einer SEPA-Überweisung.“

Nur wenige Verbraucher machen sich Gedanken darüber, dass der Preis an der Ware nicht immer bindend ist. „Der Preis an der Ware ist eine Aufforderung an mich, dass ich auf dieses Angebot eingehe“, bemerkt Adelberger und führt aus: „Maßgeblich ist immer der Preis, über den sich Käufer und Verkäufer an der Kasse verständigen.“

Verträge sind nicht nur mit Unterschrift gültig, das ist fast jedem klar: Beim Brötchenkauf handelt es sich um einen Kaufvertrag, bei dem nichts unterschrieben werden muss. Doch beim mündlichen Vertragsabschluss am Telefon sind die Kunden anschließend überrascht, das sich aus dem Telefongespräch eine bindende Zahlungsverpflichtung ergeben kann. Auch im Möbelhaus können Verträge ohne Unterschrift eingegangen werden: „Bevor ich meine Zustimmung gebe, muss ich wissen, dass sie bindend ist.“