Straßen: Pflichten der Bürger
Vor allem die Aufgaben der Anwohner von Anliegerstraßen werden präzisiert.
Viersen. Satzungen sind keine unterhaltsame Lektüre. Aber sie können nützlich sein, wenn es darum geht, sich eine Menge Ärger zu ersparen. In der jetzt vom Viersener Stadtrat verabschiedeten „Satzung über die Straßenreinigung“, wozu auch der Winterdienst zählt, erfahren die Bürger von ihren Aufgaben vor der eigenen Haustür. Die hatten sie im Grunde schon immer — teilweise ohne konkret davon zu wissen. So müssen etwa Anwohner von Anliegerstraßen die Fahrbahn bis zur Straßenmitte säubern.
Verwirrung hat es laut Verwaltung im vergangenen Winter gegeben. Die neue Satzung soll die Pflichten der Anlieger genauer erläutern. Zugleich verdeutlicht sie, dass Anwohner von Anliegerstraßen nicht für den Winterdienst auf der Fahrbahn zuständig sind.
Die Reinigung und Winterwartung der innerörtlichen Straßen und bestimmter Fußgängerbereiche, wie zum Beispiel Fußgängerzonen, sind Sache der Stadt. Anwohner innerörtlicher Straßen (B-Anlieger) sind im Sommer und im Winter nur für den Bürgersteig zuständig. Sie zahlen für die Reinigung der Fahrbahn eine Gebühr von 2,05 Euro pro Meter Grundstücksseite.
Pech haben Bewohner von Anliegerstraßen (A-Anlieger): Sie müssen sich nicht nur das ganze Jahr über um die Gehwege kümmern, sie sind auch für das Kehren der Straße zuständig — aber nicht für den Winterdienst auf der Fahrbahn.
Damit gibt es ein „Winter-Problem“: Die Räumpflicht der Stadt beschränkt sich auf „verkehrswichtige und gefährliche Straßen“. Auf die Anlieger kann die Stadt den Winterdienst nicht übertragen, da dies „zu einer unzumutbaren Belastung und zu einer unrechtmäßigen Ungleichbehandlung gegenüber den Anliegern an B-Straßen führen“ würde. So bleibt der Schnee auf den Anliegerstraßen zwangsläufig liegen.
Schnee, der zwischen 7 und 20 Uhr fällt, muss, sobald es trocken ist, auf Gehwegen in einer Breite von 1,20 Meter beseitigt werden. Setzt der Schneefall erst nach 20 Uhr ein, muss bis 7 Uhr geräumt werden, am Wochenende bis 9 Uhr.
Die Anlieger dürfen kein Salz streuen — allenfalls nach Eisregen oder an gefährlichen Stellen (Treppen), wenn abstumpfende Mittel nicht wirken. Zuständig sind die Bürger auch für die Gehwege an Bushaltestellen. Anliegerstraßen-Anwohner müssen Fußgängerüberwege jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn streuen.
Die Anwohner von Anliegerstraßen müssen die Fahrbahn vor ihrem Grundstück bis zur Straßenmitte einmal in der Woche säubern. Gibt es auf der gegenüberliegenden Straßenseite keinen Anlieger, ist der Anwohner für die komplette Breite der Fahrbahn zuständig. Mit dem Fegen ist es nicht getan: Unkraut muss gejätet werden — allerdings ohne Herbizide und Biozide. Laub muss laut Satzung sofort beseitigt werden.
Anlieger haften bei Unfällen, wenn sie ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind. Außerdem listet die Satzung 17 Ordnungswidrigkeiten auf, die mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden können. gran