Was ist zu tun bei Eis und Schnee?
Die Stadt weist angesichts der Kälte auf diverse Regelungen hin.
Viersen. Nun hat der Winter NRW doch noch erreicht, auch die Stadt Viersen. Für die nächsten Tage sind zwar keine weiteren Schneefälle, aber weiter sinkende Temperaturen angekündigt. Die städtische Bauverwaltung weist aus diesem Anlass noch einmal auf die Regelungen zum „Winterdienst“ hin.
Nach der Straßenreinigungssatzung sind Grundstückseigentümer verpflichtet, Gehwege vor ihrem Grundstück in einer Breite von 1,20 Metern von Schnee zu befreien und Eisglätte zu beseitigen. Gibt es keinen Gehweg, ist ein entsprechend breiter Streifen der Fahrbahn zu räumen.
Salz soll grundsätzlich nicht zum Einsatz kommen; erst wenn umweltfreundlichere Mittel keine Wirkung mehr zeigen, zum Beispiel bei Eisregen, darf Salz verwendet werden.
Schnee, der zwischen 7 und 20 Uhr gefallen ist, oder in dieser Zeit entstandene Eisglätte sind unverzüglich „nach Beendigung des Schneefalls oder nach Entstehen der Glätte“ zu beseitigen, so die Stadt. An Sonn- und Feiertagen beginnt diese Verpflichtung ab 9 Uhr.
Eine umfassende Winterwartungspflicht für Fahrbahnen haben die Grundstückseigentümer nicht. Das ist Aufgabe der Stadt. Allerdings gilt dies nur für verkehrswichtige Straßen oder besonders gefährliche Stellen.
Grundstückseigentümer an Anliegerstraßen (sie werden in der Straßenreinigungssatzung als A-Straßen bezeichnet, siehe Info-Kasten) müssen lediglich an Stellen wie Straßenkreuzungen oder -einmündungen Teile der Fahrbahn für Fußgänger passierbar machen. Da A-Straßen nicht zu den sogenannten verkehrswichtigen Straßen gehören, gibt es auf ihren Fahrbahnen in der Regel keinen Winterdienst der Stadt.
Bei Schnee- und Eisglätte müssen sich Verkehrsteilnehmer also entsprechend vorsichtig und den winterlichen Straßenverhältnissen angepasst verhalten, heißt es von der Stadtverwaltung. Red