NRW Prozess nach fast tödlichem Streit

Düsseldorf · Einem 40-Jährigen wird nach einer Attacke in Unterrath versuchter Totschlag angelastet.

Der Angeklagte beim Prozess am Landgericht.

Foto: RP/wuk

(wuk) Eifersucht und krankhafter Verfolgungswahn könnten die Motive eines 40-Jährigen gewesen sein, der im Dezember 2020 einen Bekannten (27) in Unterrath niedergestochen und schwer verletzt haben soll. Seit Dienstag verhandelt das Landgericht, doch eine Aussage zu den Vorwürfen lieferte der Beschuldigte zu Prozessbeginn nicht. Ihm wird versuchter Totschlag angelastet, aber weil er als psychisch krank gilt, könnte ihm keine Haftstrafe drohen, sondern die dauerhafte Unterbringung in einer Klinik.

Hintergrund für den beinahe tödlichen Streit des 40-Jährigen mit dem Opfer war laut Ermittlungen die gescheiterte Beziehung zu einer Frau. Monatelang soll er der Ex-Geliebten nachgestellt haben, dann habe sich der 27-Jährige auf Bitten der Familie der Frau als Vermittler versucht: „Ich habe ihm gesagt, dass er sie besser in Ruhe lassen soll – dann würde sie vielleicht irgendwann zurückkehren“, beschrieb der Opferzeuge seinen Schlichtungsversuch. Der 40-Jährige habe ihm darauf „die Hand gegeben“ – ihn jedoch wochenlang mit bohrenden Anrufen und Nachfragen zu der Frau genervt, bis er alle Kontakte blockierte. Dann habe er am Tattag von Bekannten gehört, dass der verschmähte Liebhaber „mich mit einem Messer sucht“. Womöglich hatte der 40-Jährige das spätere Opfer für einen Nebenbuhler gehalten. Auf dem Weg vom Zigarettenholen sei der 27-Jährige vom Beschuldigten tatsächlich am Lichtenbroicher Weg erwischt und durch einen Messerstich in den Brustkorb lebensgefährlich getroffen worden. Trotzdem konnte der Verletzte weglaufen und sich an Passanten wenden, bevor er zusammenbrach. Um den Mann zu retten, war eine Not-OP nötig.

Ein Psychiater geht davon aus, dass der 40-Jährige wegen einer zuvor schon bei fünf Klinikaufenthalten festgestellten paranoiden Schizophrenie samt Cannabiskonsum zur Tatzeit schwere wahnhafte Symptome gezeigt habe. Die Kernfrage dürfte also sein, ob der Beschuldigte eingeschränkt schuldfähig war – oder ob von ihm weitere Straftaten zu befürchten sind. Dann will der Staatsanwalt erreichen, dass der Angeklagte in eine geschlossene Psychiatrie kommt.