Einschränkungen in Meerbusch für Händler und Veranstalter Diese Regeln gelten an den Feiertagen in Meerbusch

Meerbusch · Der Karfreitag ist als stiller Feiertag geschützt. Es gibt Verbote – aber auch Ausnahmen.

Das Tanzverbot gilt am Karfreitag bis zum folgenden Morgen. Auch nicht-öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen sind an diesem Feiertag verboten.

Foto: dpa/Sophia Kembowski

(dsch) Die Ostertage stehen vor der Tür. Zum höchsten Fest der Christenheit gelten einige besondere Regeln, etwa was öffentliche Veranstaltungen und die Ladenöffnungszeiten betrifft. Darüber informiert das Ordnungsamt des Rhein-Kreis Neuss. So ist der Karfreitag, in diesem Jahr der 29. März, ein sogenannter stiller Feiertag und unterliegt daher besonderem Schutz.

Nicht erlaubt sind dementsprechend am Karfreitag von 5 Uhr morgens bis Karsamstag, 30. März, um 6 Uhr Märkte – dazu gehören auch Trödelmärkte und private Automärkte – oder gewerbliche Ausstellungen. Großmärkte dürfen am Karsamstag bereits ab 3 Uhr geöffnetwerden. Zusätzlich sind am Karfreitag unterhaltende Veranstaltungen verboten – das betrifft auch nicht-öffentliche Anlässe, solange diese nicht in der eigenen Wohnung stattfinden. Auf der Liste der verbotenen Aktivitäten am stillen Feiertag stehen ebenfalls Theater- und Musikaufführungen, Filmvorführungen und Vorträge während der Hauptzeit des Gottesdienstes von 6 bis 11 Uhr. Außerdem nicht gestattet sind an diesem Tag sportliche Wettkämpfe und Volksfeste, der Betrieb von Spielhallen, die gewerbliche Annahme von Wetten musikalische oder andere unterhaltende Darbietungen und Gaststätten sowie der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen. Das öffentliche Tanzverbot beginnt bereits am Donnerstag, 28. März, um 18 Uhr.

„Auch bei anderen Veranstaltungen sollte auf den Sinn des Feiertags Rücksicht genommen werden“, empfiehlt das Kreisordnungsamt. Im Übrigen gelten Karfreitag die Regeln für Sonn- und Feiertage. So müssen auch die Vorschriften über die sonntägliche Ruhe im Handwerk, Handel und Gewerbe eingehalten werden.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen sowohl am Karfreitag wie auch am Ostersonntag, 31. März, Geschäfte, deren Warenangebot vorwiegend aus Blumen, Pflanzen, Zeitungen oder Backwaren besteht, fünf Stunden lang öffnen. Am Ostermontag müssen auch diese Verkaufsstellen geschlossen bleiben. Eine Ausnahme gilt für landwirtschaftliche Betriebe, die zum Verkauf von eigener Produkte an allen Feiertagen für fünf Stunden öffnen dürfen.