Frist zum Umtausch verpasst? Neuer „Lappen“ trotz abgelaufener Frist
Rhein-Kreis · Wer nach 1970 geboren ist und noch einen rosa Papier-Führerschein hat, sollte jetzt handeln: Seit dem 19. Januar sind diese Dokumente nämlich ungültig. Was ist jetzt zu tun? Die wichtigsten Infos im Überblick.
Ob grauer Lappen, rosa Pappe oder weiße Plastikkarte: Jeder Führerschein, der vor 2013 ausgestellt wurde, muss in den nächsten Jahren durch den neuen EU-Führerschein ersetzt werden. Das sind in Summe 43 Millionen Führerscheine in Deutschland. Damit das gelingt, erfolgt der Umtausch gestaffelt nach Jahrgängen und Ausstellungsdatum. In diesem Jahr sind alle Bürger und Bürgerinnen dran, die 1971 oder später geboren sind und deren Führerschein vor dem 31. Dezember 1998 ausgestellt wurde – genauer gesagt: Sie waren dran. Denn die Frist zum verpflichtenden Umtausch ihrer Führerscheine endete am 19. Januar. Doch was bedeutet das für die Betroffenen? Ein Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten.
Ist mein alter Führerschein jetzt ungültig? Der alte Führerschein hat mit dem Verstreichen der Umtauschfrist seine Gültigkeit verloren – die Fahrerlaubnis bleibt aber bestehen. Das heißt: Ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind nicht nötig. „Es wird lediglich das Dokument ungültig, vergleichbar mit einem abgelaufenen Personalausweis oder Reisepass“, erklärt Benjamin Josephs, Sprecher des Rhein-Kreises Neuss. Wer jedoch ohne gültigen Führschein von der Polizei erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro rechnen.
Kann der Führerschein nach Ende der Frist noch umgetauscht werden? Der Umtausch kann zu gleichen Bedingungen auch nach Ablauf der Frist noch beantragt werden. Zusätzliche Gebühren fallen dafür nicht an. Die Kosten für den Umtausch belaufen sich auf 25,30 Euro plus 5 Euro für den Versand des neuen Führerscheins. In bestimmten Sonderfällen – zum Beispiel, wenn ein neuer Sehtest gefordert wird – könnten weitere Kosten entstehen. Die haben dann aber nichts mit der abgelaufenen Frist zu tun, wie Josephs zu bedenken gibt. Und auch die Bearbeitungszeit bleibt die gleiche: Im Rhein-Kreis Neuss beträgt diese aktuell etwa acht Wochen.
Wo kann man den Führerschein umtauschen? Für alle Angelegenheiten rund um den Führerschein ist die Fahrerlaubnisbehörde des Rhein-Kreises Neuss zuständig. Der Führerscheinumtausch kann – nach Terminvereinbarung – in allen vier Dienststellen des Straßenverkehrsamtes beantragt werden, unter anderem in der Hauptstelle in Neuss (Oberstraße 91). Diese ist montags bis donnerstags von 8 bis 15.30 Uhr und freitags bis 12 Uhr geöffnet.
Ist ein Führerschein-Umtausch auch online möglich? Das Straßenverkehrsamt bietet für den Umtausch des Papierführerscheins einen speziellen Online-Dienst an. Voraussetzung: Der Führerschein-Inhaber muss seinen Hauptwohnsitz im Rhein-Kreis Neuss haben. Auf der Internetseite des Straßenverkehrsamts werden die Bürger und Bürgerinnen zu einem Online-Antrag geleitet. Die benötigten Antragsunterlagen können digital oder analog per Post eingereicht werden. Anschließend wird der neue Führerschein verschickt.
Der Online-Dienst gilt jedoch nur für den bloßen Umtausch des Führerscheins. Sind noch weitere Dienstleistungen nötig, wie zum Beispiel die Verlängerung der Fahrerlaubnis für C- oder D-Klassen, muss der Antrag persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.
Welche Unterlagen braucht man für den Umtausch? Neben einem biometrischen Passbild ist ein Identitätsnachweis nötig. Das kann ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sein. Auch der alte Führerschein muss nochmal vorgelegt werden. Innerhalb der Online-Anwendung können die Dokumente in digitaler Form hochgeladen werden, ansonsten schickt man Kopien per Post. In dem Fall ist zudem ein unterschriebenes Kontrollblatt – das in der Anwendung zum Download angeboten wird – notwendig. Sollte der Führerschein nicht im Rhein-Kreis Neuss ausgestellt worden sein, ist eine sogenannte Karteikartenabschrift notwendig. Das ist ein Auszug der persönlichen Daten aus dem Fahrerlaubnisregister der Fahrerlaubnisbehörde, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat.