Abmahnungen wegen Sex-Videos im Netz - Staatsanwaltschaft ermittelt
Köln (dpa) - Nach der Abmahnwelle gegen Zehntausende Nutzer von Pornoseiten im Netz hat die Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es richte sich gegen Unbekannt, sagte Oberstaatsanwalt Ulrich Bremer am Donnerstag in Köln.
Es gehe darum, ob jemand gegenüber dem Landgericht Köln falsche eidesstattliche Versicherungen abgegeben habe, um an Nutzerdaten heranzukommen.
Bremer stellte auf Anfrage klar, dass sich die Ermittlungen nicht gegen die Regensburger Kanzlei richteten, die die Abmahnungen verschickt habe. Dies habe die Staatsanwaltschaft auch nie behauptet.
Von der Abmahnungswelle sind in Deutschland mehrere zehntausend Internetnutzer betroffen. Sie waren belangt worden, weil sie angeblich urheberrechtlich geschützte Sexfilme auf der amerikanischen Website Redtube.com abgerufen hatten. Die Regensburger Anwaltskanzlei forderte sie auf, 250 Euro zu bezahlen und schriftlich zu versichern, das Vergehen nicht noch einmal zu begehen.
Die Abmahnungen sind in mehreren Punkten umstritten. Zum einen bezweifeln Experten, dass das Abrufen von Video-Streams überhaupt gegen das Urheberrecht verstößt. Außerdem sei die Webseite nicht eindeutig als illegal zu erkennen. Zum anderen geht es um die Frage, ob das Landgericht Köln bei der Herausgabe der Anschlussdaten hinters Licht geführt wurde. Die Anträge hätten nicht deutlich gemacht, dass es um Internet-Streaming und nicht um illegale Tauschbörsen gehe, sagen Anwälte, die abgemahnte Anwender vertreten.
Nach Auffassung des Medienrechtsexperten Gerald Spindler handelt es sich im Fall der Sex-Videos nicht um eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzer. Anders als beim Download oder dem File-Sharing werden beim Streaming für die flüssige Wiedergabe teils temporär Daten zwischengespeichert. Es komme aber darauf an, „was der Durchschnittsnutzer dauerhaft an Kopie herausziehen kann“, sagte Spindler, Medienrechtsprofessor in Göttingen, dem Blog „iRights“.
Es hänge davon ab, wie technisch man den Paragraf 44a des deutschen Urheberrechtsgesetzes verstehe, sagte Spindler. Wenn der normale Nutzer nicht in der Lage sei, die temporär gefertigten Kopien weiter zu verwenden, liege seines Erachtens kein Urheberrechtsverstoß vor. „Es bedürfte lediglich eines klärenden Urteils, wenn solche Rechtsunsicherheiten erzeugt werden“, sagte Spindler. Betroffene Verbraucher haben nach Einschätzung Spindlers gute Chancen, sich gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen, da „keinerlei Verletzungshandlung vorliegt“.