Bei Anprobe gerissen: Versandbestellung zurückschicken
Berlin (dpa/tmn) - Endlich ist die Bestellung aus dem Modehaus da, doch bei der Anprobe reist plötzlich der Knopf der neuen Jeans ab. Was tun? Eine Expertin verrät, wie Verbraucher richtig reklamieren.
Geht Versandware kaputt, können Kunden diese zurückschicken. Dazu müsse der Mangel aber bei der Ware liegen, erläutert Christin Schmidt, Sprecherin des Bundesverbandes des Deutschen Versandhandels in Berlin. „Die Ware sollte reklamiert werden. Der Kunde sollte davon ausgehen können, dass die Ware nicht gleich beim ersten Anziehen kaputtgeht.“
Kunden müssten in berechtigten Reklamationsfällen auch nicht fürchten, dass Versandhäuser die kaputte Kleidung in Rechnung stellen. „Wenn der Fall nachvollziehbar ist, sind die Versender absolut kulant.“ Auch wenn der Kunde nicht sicher ist, ob er selbst schuld an dem geplatzten Teil ist, sollte er erst einmal so vorgehen, rät Schmidt. „Man kann nicht in jedem Fall hundertprozentig nachvollziehen, ob man in ein zu kleines Kleidungsstück geschlüpft ist oder ob die Ware schon mangelhaft war.“
Die Versandexpertin betont jedoch: „Es ist aber wichtig, Ehrlichkeit an den Tag zu legen und die richtigen Kreuze zu machen, damit der Bearbeiter genau weiß, worum es sich bei der Rücksendung handelt. Im Übrigen sind falsche Angaben als Versuch eines Betrugs strafbar.“ Der Grund für die Rückgabe wird auf dem beiliegenden Retourschein beschrieben.
Geht die Ware kaputt, hat der Kunde doppelte Mühe: Will er das Teil noch einmal haben, müsse er es erneut bestellen, sagt Schmidt. Keine Kulanz dürften Kunden erwarten, wenn das Vertrauen der Unternehmen offensichtlich oder wiederholt unberechtigt ausgenutzt wird. Schmidt nennt ein Beispiel: Ein Rasierapparat geht zurück zum Händler und es ist eindeutig, dass damit schon rasiert wurde. „Dann hat der Händler das Recht, den Rasierer dem Kunden zurückzuschicken und in Rechnung zu stellen.“ Das Gleiche gelte für getragene Kleidung und Schuhe.