BGH: Kosten für Abschleppdienste müssen im Rahmen bleiben

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof setzt Abschleppdiensten in privatem Auftrag Grenzen: Die Firmen dürfen von Falschparkern keine unangemessen hohen Beträge fordern.

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Ein Autofahrer aus Bayern hatte seine Klage gegen die Forderung von 250 Euro für die Freigabe des abgeschleppten Autos bis vor die letzte Instanz getragen. Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter vom Freitag muss er noch in die Verlängerung. Der BGH verwies den Fall mit klaren Vorgaben an das Landgericht München zurück.

Die für das Abschleppen des Autos verlangten Kosten müssten mit dem „verglichen werden, was üblicherweise in der Region dafür verlangt wird“, sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann am Freitag in Karlsruhe. Der von ihr geleitete V. Zivilsenat hob das Urteil des Landgerichts vom August vergangenen Jahres auf. Dort müssen die Richter nun neu entscheiden. Nicht ersetzt bekommt der Kläger seine vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Das Landgericht hatte in zweiter Instanz 175 Euro für zulässig befunden, nachdem das Amtsgericht zuvor 100 Euro festgesetzt hatte. Im Kern des Streits stand die Frage, ob der von dem Autofahrer geforderte Betrag von 250 Euro auch die Kosten für die Mitarbeiter der Parkräume KG zur Überwachung des Parkraums enthält. Denn diese Kosten dürfen dem Falschparker nicht zur Last gelegt werden, wie das BGH 2011 festhielt. Das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen beschäftigte sich schon zum dritten Mal mit der Parkräume KG.

Das 2005 gegründete Unternehmen schließt Verträge mit Grundbesitzern und beauftragt Abschleppunternehmen, falsch parkende Autos zu entfernen. Seinen Anspruch auf Schadenersatz tritt der Grundeigentümer an die Parkräume KG ab. Die Firma hat nach eigenen Angaben Verträge für rund 3000 Immobilien geschlossen, überwacht werden häufig Kundenparkplätze. Im konkreten Fall war das ein Fitness-Studio in München.

In der von beiden Parteien beantragten Revisionsverhandlung sprach die Anwältin des klagenden Autofahrers, Barbara Genius, von einer „Erpressungssituation“: Die meisten Betroffenen zahlten den geforderten Betrag, um ihr Auto schnell zurückzubekommen. Der verlangte Betrag von 250 Euro sei das Dreifache der in München üblichen Abschleppkosten.

Der Anwalt der Parkräume KG, Arn Osterloh, erklärte, dass allein Ersatz für Leistungen verlangt worden sei, „die Bestandteil für die Beseitigung der Besitzstörung“ seien.

Nach der Entscheidung sagte der ADAC-Jurist Alexander Döll in Karlsruhe: „Das ist unbefriedigend.“ An der Situation für die Autofahrer habe sich damit nichts geändert. Aber immerhin sei jetzt klar gestellt: „Die Berechnung der Forderung darf nicht willkürlich sein, sondern muss sich an realen wirtschaftlichen Bedingungen der Abschleppbranche orientieren.“