In einer Kölner Wohnung betreut eine Mieterin mit Erlaubnis der Stadt fünf Kinder im Alter bis zu drei Jahren. Eine darunter wohnende Frau hatte dagegen geklagt. In der Vorinstanz hatte das Landgericht die Tätigkeit untersagt. Die Kinderbetreuung bedeute eine „unzumutbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer oder Hausbewohner“.
Es sei bei einer ganztätigen Kinderbetreuung von mehr Lärm, Schmutz, Müll und mehr Publikumsverkehr auszugehen (Az.: V ZR 204/11).