Copyright für Fotos auf Webseiten direkt ins Bild setzen

Köln (dpa) - Viele Unternehmen und Privatleute nutzen für ihre Websites kostenlose Bilder. Doch jetzt hat ein Gericht entschieden: Der Name des Fotografen muss im Bild selbst genannt werden. Das Kölner Gericht tritt damit möglicherweise erneut eine Abmahnwelle los.

Zum zweiten Mal innerhalb von drei Monaten hat das
Landgericht Köln Teile der Netzgemeinde gegen sich aufgebracht.
Zunächst hatten Richter die Herausgabe von Namen und Adressen
Tausender Nutzer gestreamter Sexfilme im Internet verfügt und damit
eine Abmahnwelle ermöglicht. Nun erhitzt ein neues Urteil aus Köln
die Gemüter.

Dieses Mal entschied das Landgericht, dass Fotos, die von der
kostenlosen Bilddatenbank Pixelio heruntergeladen werden, schon in
der Bilddatei selbst mit dem Namen des Fotografen gekennzeichnet
werden müssen. Ein Urhebervermerk auf der Website allein reicht
demnach nicht aus. Wenn man das Foto nämlich per Rechtsklick über
„Grafik anzeigen“ aufruft, erscheint es einzeln - und ohne
Urhebervermerk. Genau dagegen hatte ein Hobbyfotograf geklagt und
recht bekommen.

Das unterlegene Unternehmen iWare hatte ein bei Pixelio
angebotenes Bild des Fotografen auf seiner Website benutzt. Gegen die
Gerichtsentscheidung will iWare beim Oberlandesgericht Köln Berufung
einlegen. Der Anwalt des Unternehmens, Niklas Plutte, verweist auf
die Lizenzbedingungen von Pixelio, in denen es heiße, der Nutzer des
Bildes müsse „in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise“
Pixelio und den Fotografen benennen. Üblich - so Plutte - sei aber
eben ein Vermerk auf der Website, nicht auf dem Foto selbst.

Das Gericht sieht die Sache in seiner Urteilsbegründung anders:
„Es mag zutreffend sein, dass in einer großen Zahl von Fällen bei im
Internet veröffentlichten Bildern unter einem URL, über den nur die
nackte Bilddatei angezeigt wird, gegenwärtig tatsächlich keine
Urheberbenennung erfolgt“, heißt es dort. „Dass eine solche Benennung
hingegen technisch möglich ist und auch praktisch vorkommt, hält die
Kammer (...) für hinreichend glaubhaft gemacht.“

Pixelio - in der Eigenwerbung die „kostenlose Bilddatenbank für
lizenzfreie Fotos“ - reagiert auf das Urteil „mit großem Erstaunen
und Unverständnis“. Das Gericht fordere „Unmögliches“, da eine
Einfügung des Quellennachweises direkt im Bild bereits eine
Bearbeitung des Bildes darstelle. Eben dies aber wird von vielen
Fotografen ausdrücklich verboten. Pixelio will nun seine
„Nutzungsbedingungen entsprechend präzisieren“ und sich im übrigen an
der Berufung gegen das Urteil beteiligen. Ob das Unternehmen bis auf
weiteres alle Bilder im Sinne des Gerichts anpasst, kann
Geschäftsführer Markus Hein noch nicht sagen: „Wir lassen derzeit
prüfen, ob und inwieweit Anpassungen erforderlich sind.“

Das Urteil bezieht sich streng genommen nur auf den konkreten
Fall. Ob sich diese Rechtsprechung durchsetzt, muss sich zeigen.
Vorerst allerdings dürfte jeder, der seine Bilder nicht in der vom
Gericht erwünschten Art kennzeichnet, potenziell abmahngefährdet
sein. Denn jedem Anwalt steht es frei, einen ähnlich gelagerten Fall
erneut vor das Landgericht Köln zu bringen, wo er mit einer
Entscheidung in seinem Sinne rechnen kann.

Anwalt Plutte rät jedem Nutzer, die Bilder auf seiner Website
vorerst mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Da kommt auf
manche Leute also einiges an Arbeit zu. Kein Wunder, dass die
Emotionen im Netz einmal mehr hochkochen. „Die Richter machen's
wieder einfach für die Abmahner!“, heißt es in einem typischen
Blogbeitrag. Diese Juristen seien „Branchenfremde“ und hätten „keine
Ahnung von der Materie“.

Wie man sich denken kann, wird dies von Gerichtssprecher Achim
Hengstenberg vehement bestritten. Im übrigen kam das Urteil auch für
das Gericht selbst überraschend: Ein Foto auf der eigenen Website
musste ebenfalls angepasst werden. Das Bild - Gerichtsgebäude vor
untergehender Sonne - hat nun einen doppelten Quellenhinweis:
seitlich und unten drunter. Ganz vorbildlich. Aber bei Gericht geht's
auch nicht um schöne Bilder.