Finger am Geldautomaten eingeklemmt: Kein Schmerzensgeld

Berlin (dpa). Vorsicht am Geldautomaten: Wer sich die Finger einklemmt, wenn sich das Geldfach schließt, hat nicht ohne weiteres Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Denn solange eine Bank den EC-Automaten regelmäßig wartet und kontrolliert, kann ihr keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.

Das entschied das Landgericht Düsseldorf (Az.: 6 O 330/13), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte ein Bankkunde 5000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld von seinem Geldinstitut gefordert. Der Grund: Er hatte sich beim Geldabheben an einem Automaten verletzt. Denn als er das Geld aus dem Fach entnehmen wollte, schloss sich seinen Angaben zufolge das Geldfach, wodurch seine Finger gequetscht und ein Mittelfinger gebrochen wurde.

Das Gericht lehnte die Klage allerdings ab: Die Bank könne nicht über ihre normalen Wartungsbedingungen und Kontrollaufgaben verpflichtet werden, ihre Kunden vor allen möglichen fernliegenden und nicht absehbaren Gefahren zu schützen, befanden die Richter. Sie habe auch nicht vorhersehen müssen, dass ein Kunde mit seiner ganzen Hand in das Ausgabefach hineingreife. Die Banknoten würden bei der Geldausgabe schließlich etwa daumenbreit über die Klappe aus dem Ausgabeschacht hinaus geschoben.