Gericht bestätigt Videoüberwachung der Reeperbahn
Leipzig/Hamburg (dpa) - Das Bundesverwaltungsgericht hat die Videoüberwachung öffentlicher Plätze wie etwa auf der Reeperbahn grundsätzlich für rechtens erklärt.
Das Sicherheitsbedürfnis und das Interesse der Polizei an der Verhinderung von Straftaten rechtfertigten Einschnitte in die Grundrechte von Anwohnern und Passanten, entschied das Gericht in Leipzig. Die Länder dürften zudem den Einsatz der Überwachungskameras in eigenen Polizeigesetzen regeln. Damit unterlag eine Anwohnerin der Hamburger Reeperbahn. Die 36-jährige Alja Rieckhof hatte in Leipzig erreichen wollen, „dass ich nicht auf Schritt und Tritt überwacht werde, sobald ich aus dem Haus gehe“.
Der Vorsitzende Richter des 6. Senats, Werner Neumann, sagte: „Es ist klar: Es liegt ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht vor. Das dient aber dem legitimen Zweck der Strafverfolgungsvorsorge und Gefahrenabwehr.“ (Az.: BVerwG 6 C 9.11)
„Mit dem Urteil sehen wir uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt“, sagte ein Sprecher der Hamburger Innenbehörde. Doch auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die Videoüberwachung auf der Hamburger Rotlichtmeile bestätigt hat, werden auf der Reeperbahn nicht wieder alle Kameras angehen. Es bleibt nach Angaben der Behörde wohl alles beim Alten, weil die Vorinstanzen die strengen Auflagen nicht zurückgenommen hätten. Die Kameras würden auch weiterhin nur „anlassbezogen“ eingesetzt. Die Hamburger Polizei hatte 2011 entschieden, die Kameras abzuschalten, weil sie aufgrund der von der Justiz verhängten Einschränkungen keinen Sinn mehr machten.
Die Polizei hatte die Reeperbahn - ein Kriminalitätsbrennpunkt - seit 2006 mit zwölf Kameras überwacht. Bundesweit gibt es in etwa 30 Städten ähnliche Dauerüberwachungen. Die aufgezeichneten Bilder von der Hamburger Amüsiermeile wurden 30 Tage lang gespeichert. Seit 2011 sind die Kameras allerdings abgeschaltet. Rieckhof hatte in den Vorinstanzen vor Hamburger Gerichten erreicht, dass ihre Fenster und ihr Hauseingang nicht gefilmt werden durften. Damit machte die Überwachung aus Sicht der Hamburger Polizei keinen Sinn mehr, da ihre Bildschirme dann zu oft schwarz blieben.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vor allem darum gestritten, ob die Kameras der Gefahrenabwehr dienen - und damit ihr Einsatz durch ein Polizeidatenschutzgesetz geregelt werden durfte - oder ob sie auch zur Strafverfolgung genutzt werden, was Sache des Bundes wäre. Der Videoexperte der Hamburger Polizei, Thomas Borzutzki, wies darauf hin, dass die Beamten über die Kamera nicht immer sofort feststellen könnten, ob es sich um eine Straftat handelt oder nur um eine harmlose Schubserei unter Freunden. Die Grenze zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung sei teilweise fließend.
Klägerin Rieckhof und ihr Anwalt Dirk Audörsch bezweifelten, dass mit den Kameras die Kriminalität auf der Reeperbahn eingedämmt werden kann. „Es würde viel besser helfen, wenn statt einer Kamera ein Polizist da stehen würde“, sagte Rieckhof. Sicherheitsexperte Borzutzki sagte dagegen: „Natürlich kann man die Reeperbahn mit Personal zupflastern - allein: wir haben die Leute nicht. Dazu ist ja die Technik da.“
Rieckhof zeigte sich nach der Urteilsverkündung enttäuscht. „Ich muss mich mit dem zufriedengeben, was wir schon erreicht haben“, sagte sie. „Das Urteil bedeutet für mich, dass ich weiter auf der Straße überwacht werden kann und dass mein Bewegungsprofil ein Abfallprodukt der Videoüberwachung ist.“ Anwalt Audörsch kündigte an, einen möglichen Gang vor das Bundesverfassungsgericht zu prüfen.