Gericht entscheidet: Zigarettenmarke darf mit Bohlen und Ernst August werben

Straßburg. Der Musikproduzent Dieter Bohlen (61) und Ernst August Prinz von Hannover (60) sind mit einer Grundrechtsbeschwerde über Werbung mit ihren Vornamen gescheitert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wies am Donnerstag in Straßburg zwei Beschwerden der beiden Prominenten über eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte ab.

Ernst August Prinz von Hannover (l.) und Dieter Bohlen (r.) haben die Bundesrepublik wegen Verletzung ihrer Menschenrechte verklagt.

Ernst August Prinz von Hannover (l.) und Dieter Bohlen (r.) haben die Bundesrepublik wegen Verletzung ihrer Menschenrechte verklagt.

Foto: Lübke Carstensen

Ihre Vornamen waren in einer ironisch-satirischen Werbekampagne für die Zigarettenmarke „Lucky Strike“ der Jahre 2000 und 2003 aufgetaucht, mit Anspielungen auf ein Buch Bohlens und auf tätliche Auseinandersetzungen von Ernst August. Beide sahen in diesen Anzeigen eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens.

Schon der Bundesgerichtshof (BGH) hatte eine entsprechende Klage der zwei Promis und ihren Anspruch auf Schadensersatz 2008 zurückgewiesen. Der EGMR lobte in seinem Urteil die Sorgfalt des BGH, der „ein verbindliches Gleichgewicht zwischen Meinungsfreiheit und Achtung des Privatlebens gefunden hat“. Die umstrittene Werbung bezog sich auf ein 2003 erschienenes Buch Bohlens, das nach Klagen Prominenter mit einigen geschwärzten Passagen erscheinen musste. „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“), stand da. (Aktenzeichen 53495/09) Zum Bild einer eingedrückten Zigarettenschachtel „Lucky Strike“ hieß die Textzeile: „War das Ernst? Oder August?“. Diese Werbung habe die Beschwerdeführer „weder abwertend noch negativ dargestellt“, befanden die Straßburger Richter (Aktenzeichen 53649/09).

Das Urteil ist nicht endgültig, dagegen kann Berufung beantragt werden.