Häftling muss mit halb entfernten Tattoos leben

Laser-Behandlung war zunächst zur Resozialisierung befürwortet worden. Nach öffentlicher Kritik wurde sie nun abgebrochen.

Wuppertal/Düsseldorf. Die Entfernung einer Tätowierung bei einem Untersuchungshäftling hatte eine landesweite Debatte um medizinische Hilfe für Gefangene ausgelöst. Jetzt muss ein 39-jähriger Solinger mit halb entfernten Tätowierungen leben, weil die Justiz seine Behandlung abgebrochen hat — nach Berichten über ihn, die zu öffentlicher Kritik führten, und ohne Rücksicht auf den Stand der Therapie.

Tätowierungen werden zur Entfernung in mehreren Sitzungen mit Laserstrahlen behandelt, um die Farbstoffe zu zerkleinern. Das Bild verblasst dann nach und nach. Der 39-Jährige hatte über den Sommer verhandlungsfreie Tage im Prozess gegen ihn wegen versuchten Mordes dafür genutzt.

Die Behandlung für mehrere tausend Euro hatte das Untersuchungsgefängnis Wuppertal zunächst genehmigt: Abstoßende Tattoos machen es für entlassene Gefangene schwer, Arbeit zu finden und sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Ärzte hatten die Behandlung befürwortet.

Eingaben des Gefangenen, die abgebrochene Therapie fortzusetzen, lehnen die Behörden ab: „Angesichts des fehlenden Rechtsanspruches kann diesen Anträgen nicht entsprochen werden”, erläutert ein Sprecher des Justizministeriums. Er erwarte nicht, dass der 39-Jährige das Land in Regress nehmen könnte, etwa wegen Verschlimmerung seines Aussehens: „Die Verunstaltungen werden ja in der Regel durch unsachgemäße Tätowierungen oder die Auswahl der Motive von der betroffenen Person selbst produziert.”

Justizminister Thomas Kutschaty und Staatssekretär Karl-Heinz Krems (beide SPD) waren wegen der Behandlung für den 39-Jährigen unter Druck geraten. Die CDU wertet die Tattoo-Entfernung als Schönheitsoperation, die für Untersuchungsgefangene nicht vom Land bezahlt werden soll. Sie fordert, das Gesetz entsprechend zu ändern.

Laut derzeitiger Rechtslage könnte der 39-Jährige weiter behandelt werden, wenn das Urteil gegen ihn — siebeneinhalb Jahre Gefängnis — rechtskräftig wäre.