Kostüme, Streiche und Co Halloween-Streiche und Kostüme – Was erlaubt ist - und was nicht
Düsseldorf · Halloween: gruselige Kostüme, große Partys, Süßes und Saures. Was bei Streichen erlaubt ist und was man bei der Kostümierung beachten muss, klären wir hier.
Bei der Kostümwahl an Halloween gilt meist: je gruseliger, desto besser. Bei einer Verkleidung mit Waffen ist jedoch Vorsicht geboten: Die Polizei in Krefeld, Düsseldorf und Wuppertal warnt vor täuschend echt aussehenden Waffen. Diese dürfen als sogenannte Anscheinswaffen nicht mitgeführt werden. Sie wirken bedrohlich. Kostümierte mit Anscheinswaffen müssen daher damit rechnen, insbesondere an den „Hotspots“ wie der Düsseldorfer Altstadt kontrolliert zu werden und mit entsprechenden Konsequenzen zu rechnen - das Mitführen eines solchen Gegenstands führt zu einer Anzeige.
Sich als Horror-Clown zu verkleiden ist nach den Vorfällen in den vergangenen Jahren auch eher nicht ratsam. Wer als Gruselclown zudem plant, Passanten zu erschrecken, muss unter Umständen mit einer Strafverfolgung rechnen.
Welche Streiche sind an Halloween erlaubt?
Halloween ist außerdem die Nacht der Streiche. Klassischerweise werden dann Autos mit Toilettenpapier eingewickelt oder Zahnpasta unter Türklinken geschmiert. Aber an welche Grenzen muss man sich halten? Monika Maria Risch, Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV), sagt dazu: „Für alles gilt: Es darf niemandem ein Schaden entstehen. Weder in persönlicher Hinsicht noch an Gegenständen, die anderen gehören. Das ist natürlich eine Gratwanderung und eine Einzelfallfrage.“
In Schwierigkeiten könne man insbesondere geraten, wenn Feuer, Feuerzeug, Streichhölzer oder Messer in den Streich involviert sind. Solche Streiche bieten objektive Gefahren, so Risch.
Was muss ich beachten, wenn ich mit dem Auto zur Halloween-Party fahre?
Grundsätzlich darf man zwar kostümiert Auto fahren, Sicht und Gehör dürfen dabei aber nicht behindert werden. Das erläutert Rechtsanwältin Daniela Mielchen von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Wenn das Kostüm etwa beim Abbiegen den Blick nach hinten nicht ermöglicht und man andere behindert oder gefährdet, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Dann drohen Bußgelder von 10 bis 35 Euro. Wird jemand dabei verletzt, folgt in der Regel ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, und es droht eine Geldstrafe.
Für Masken und Schminke ist wichtig zu wissen: Seit Oktober 2017 gilt in Deutschland ein Vermummungsverbot im Straßenverkehr. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage dürfen Autofahrer ihre Gesichter nicht mehr so verhüllen oder verdecken, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Erlaubt sind nach wie vor Kopfbedeckungen, Gesichtsschmuck, Brillen oder eine Gesichtsbemalung. Allerdings müssen die ausschlaggebenden Gesichtszüge im Wesentlichen erkennbar bleiben.
Wer dagegen verstößt, riskiert 60 Euro Geldbuße. Ein Eintrag ins Punkteregister sei jedoch nicht zu befürchten. Eine Ausnahme vom Vermummungsverbot gilt lediglich für Motorradfahrer, die bei der Fahrt einen Schutzhelm tragen müssen, erklärt die Rechtsanwältin.
Gehören auch Clownsschuhe oder Monsterfüße zum Outfit, gilt: Wer privat mit ungeeigneten Schuhen fährt, verstößt laut Mielchen zwar gegen keine gesetzliche Regelung. Aber wer damit etwa vom Bremspedal rutscht, riskiert Ärger: Werden dadurch andere geschädigt, gefährdet oder auch nur belästigt, drohen dem Fahrer neben der zivilrechtlichen Haftung für einen verursachten Schaden Bußgelder und Strafen.
Wohin an Halloween in der Region?
Wir haben für Sie eine Auswahl an Halloween-Partys in Wuppertal, Krefeld und Düsseldorf zusammengestellt: