Kirchenaustritt geht nur ganz oder gar nicht
Theologe wollte keine Steuern zahlen.
Mannheim. Die Kirchensteuer lässt sich in Deutschland nicht mit einem Trick umgehen: Man kann nicht aus der Kirche als Institution austreten und gleichzeitig Mitglied der Glaubensgemeinschaft bleiben. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg am Dienstag entschieden. Ein reiner "Kirchensteueraustritt" sei nicht statthaft, erklärten die Richter. Sie gaben dem Erzbistum Freiburg recht.
In erster Instanz hatte sich noch der katholische Kirchenrechtsprofessor Hartmut Zapp durchgesetzt. Er will aktives Kirchenmitglied bleiben, aber keine Kirchensteuer zahlen. Der Professor kritisiert, dass die Kirche mit dem Staat die Eintreibung der Steuer vereinbart hat. Dieses Vorgehen verstoße gegen eine Vorgabe des Papstes vom März 2006, die eine freiwillige Zahlung vorsehe, nicht aber den zwangsläufigen Einzug der Gelder.
Bei seiner Austrittserklärung machte Zapp einen Zusatz: Die Religionsgemeinschaft, die er verlässt, nannte er "römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts". Wegen dieser Ergänzung ist der von der Stadt Staufen bescheinigte Austritt nach Ansicht der Erzdiözese Freiburg nicht gültig.
Auch der VGH erklärte nun, der Kirchenaustritt könne nicht auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts beschränkt werden. Würde der Staat dem einzelnen Gläubigen die Möglichkeit eines bloßen "Kirchensteueraustritts" eröffnen, würde er gegen das Grundgesetz verstoßen. Ob es grundsätzlich eine Kirchenmitgliedschaft ohne Kirchensteuerpflicht geben könne, müsse die Kirche selbst entscheiden, betonten die Richter.
Das Erzbistum Freiburg sieht sich nun darin bestätigt, dass Zapp nicht wirksam aus der Kirche ausgetreten sei und die Steuer zahlen müsse. Zapp zahlt bisher nach dem italienischen Modell der Kultursteuer 0,8 Prozent an die Kirche - statt acht Prozent nach deutschem Recht.