Flugbegleiter Lufthansa-Streik am Donnerstag und Freitag: Was Passagiere jetzt wissen müssen

Frankfurt/Main · Wegen des Streiks der Flugbegleiter fallen bei der Lufthansa am Donnerstag und Freitag viele Flüge aus. Was müssen betroffene Reisende jetzt tun? Und steht ihnen eine Entschädigung zu?

Lufthansa-Maschinen stehen am Flughafen

Foto: dpa/Arne Dedert

Lufthansa-Passagiere müssen sich am Donnerstag und Freitag auf Flugausfälle wegen des Streiks der Flugbegleiter einstellen. Betroffen sind auch Flüge nicht bestreikter Konzern-Airlines wie Swiss, Austrian, Edelweiss oder Brussels Airlines. Diese Rechte haben Betroffene:

Muss ich selbst einen Ersatzflug suchen?

Nein. Alle betroffenen Passagiere sollten bis zum Mittwochabend auf andere Flüge umgebucht werden, heißt es auf der Webseite der Fluggesellschaft. Das ist kostenlos. Die Lufthansa hat einen Sonderflugplan für die Streiktage veröffentlicht. Reisende sollten sich online über den Status ihres Fluges informieren. Passagiere haben laut EU-Recht einen Anspruch auf eine Umbuchung.

Was ist, wenn ich trotzdem dem Streik ausweichen möchte?

Lufthansa bietet kostenlose Umbuchungen für Passagiere, die einen anderen Reisetermin vorziehen. Das gelte für Flüge von oder nach Frankfurt oder München mit Abflug am 7. oder 8. November. Das Ticket muss vor dem 4. November ausgestellt worden sein. Der alternative Flug muss spätestens am 15. November starten. Auf innerdeutschen Flügen können Lufthansa-Kunden sich ihr Ticket kostenlos in eine Fahrkarte der Deutschen Bahn umtauschen lassen.

Welche Regeln gelten für Pauschalurlauber?

Bei Pauschalreisen gilt: Der Reiseveranstalter muss sich um eine alternative Beförderung kümmern. Ab einer Verspätung von mehr als vier Stunden am Ankunftsort können Urlauber ihren Reisepreis nachträglich anteilig mindern. Verkürzt sich ein ohnehin kurzer Urlaub durch die Streikmaßnahmen erheblich, kann der Gast die Reise auch beim Anbieter stornieren. Er bekommt dann den Reisepreis zurück.

Steht Betroffenen eine Entschädigung zu?

Der Bundesgerichtshof (BGH) befand 2012, dass ein Pilotenstreik ein außergewöhnlicher Umstand ist. Die Folge: Die von Verspätungen und Annullierungen betroffenen Passagiere bekamen keine Entschädigung (Az.: X ZR 138/11; X ZR 146/11). Jedoch muss die Fluggesellschaft alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um die Folgen des Ausstands zu minimieren.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass sich eine Fluggesellschaft bei einem wilden Streik nicht ohne weiteres auf außergewöhnliche Umstände berufen kann (Az.: X ZR 111/17). Bislang ist dieses Urteil jedoch nicht unbedingt auf reguläre Streiks übertragbar - das muss der EuGH noch klären.

Die Lufthansa schreibt selbst mit Bezug auf die BGH-Rechtssprechung, dass keine Entschädigungen gezahlt werden.

(dpa)