Urteil „Malle“ ist geschützt - Veranstalter müssen zahlen
Düsseldorf · Der Begriff „Malle“ ist als Marke geschützt und darf ohne Zustimmung des Inhabers nicht frei verwendet werden.
Das hat das Düsseldorfer Landgericht am Freitag entschieden (Az.: 38 O 96/19). In mehr als 100 einstweiligen Verfügungsverfahren war der Inhaber der Wortmarke, ein 55-jähriger Unternehmer aus Hilden bei Düsseldorf, gegen Veranstalter etwa von „Malle-Partys“ vorgegangen.
Einige Veranstalter hatten sich gewehrt: Als geografischer Begriff und Abkürzung für Mallorca könne „Malle“ nicht als Marke geschützt werden. Das sah das Gericht anders: Das Europäischen Markenamt in Alicante habe die Marke eingetragen. Dass seit Februar 2019 ein Antrag auf Löschung der Marke vorliege, ändere nichts am aktuellen Bestand der Marke.
Kommerzielle Nutzer des Begriffs müssen daher eine Lizenz des Markeninhabers erwerben. Gegen das Urteil kann noch Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden.