In diesem Fall darf es einem Taxifahrer dann auch nicht ohne weiteres verboten werden, den Taxistand anzufahren. Eine Hotelbetreiberin hatte einen Taxistand auf ihrem Grundstück mit den entsprechenden Straßenschildern eingerichtet. Trotz des Parkverbots stellten dort aber auch Hotelgäste ihre Fahrzeuge ab. Nachdem sich ein Taxifahrer darüber bei der Betreiberin beschwert hatte, wurde ihm untersagt den Taxistand anzufahren. Dagegen klagte er mit Erfolg.
Die Hotelbetreiberin habe mit der Einrichtung des Taxistands einem unbeschränkten Kreis von Taxiunternehmern den Zugang zu dem Stellplatz zu ermöglichen, befanden die Richter. Ihr Hausrecht sei nicht mehr absolut, sondern gelte nur noch eingeschränkt. Die Beschwerde über den zugeparkten Taxistand sei zudem kein hinreichender Grund für ein „Hausverbot“.