Überstunden, Probezeit, Kündigung: Die Rechte von Azubis

Berlin (dpa/tmn) - Mit dem ersten Tag im Ausbildungsbetrieb beginnt für Schulabgänger ein neuer Lebensabschnitt. Sie sind nun im Berufsleben angekommen. Das bringt eine Reihe neuer Rechte und Pflichten mit sich.

Neue Aufgaben, neue Kollegen, neue Arbeitszeiten: Am Anfang der Lehre müssen sich Jugendliche einiges merken. Vielen erscheint es daher nervig, sich auch noch mit schwierigen rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Doch einen Überblick über ihre Rechte sollten Auszubildende haben. Denn nicht immer ist alles, was der Arbeitgeber anordnet, auch erlaubt. Erklärungen zu einigen zentralen Begriffen:

Ausbildungsfremde Tätigkeiten: Kaffee kochen? Die Werkhalle putzen? Mancher Lehrling mag sich fragen, was er bei der Erledigung solcher Aufgaben lernen soll. „Muss ein Auszubildender nur Kaffee kochen, ist das nicht zulässig“, sagt Nico Schönefeldt, Ausbildungsexperte beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Gleich beschweren sollte man sich jedoch nicht, wenn man einmal Fleißaufgaben übernehmen muss. Nach Paragraf 14 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind. Was dabei im Einzelnen dem Ausbildungszweck diene, sei nicht immer eindeutig. Bei Zweifeln sollten Lehrlinge zunächst das Gespräch mit dem Ausbilder im Betrieb suchen.

Probezeit: Die Probezeit für Azubis dauert mindestens einen und höchstens vier Monate. In dieser Phase sollen Betrieb und Azubi überprüfen können, ob sie zueinander passen. Passt es nicht, kann der Betrieb dem Azubi in schriftlicher Form fristlos und ohne Angabe von Gründen kündigen. „Auch der Azubi kann seine Ausbildung in der Probezeit mit einer schriftlichen Kündigung sofort abbrechen“, sagt Katharina Schumann von der Handwerkskammer Berlin.

Ärztliche Untersuchung: Alle minderjährigen Jugendlichen müssen sich vor Beginn einer Ausbildung ärztlich untersuchen lassen, sagt René Rudolf, Bundesjugendsekretär des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Der Arzt überprüft, ob der Jugendliche körperliche Entwicklungsrückstände oder schwere körperliche Gebrechen hat.

Ausbildungsmaterialien: Lehrlinge müssen ihre Ausbildungsmittel nicht selbst bezahlen. Vielmehr muss der Betrieb dem Jugendlichen alle Ausbildungsmittel stellen, die zum Erreichen der Abschlussprüfung erforderlich sind, sagt René Rudolf. Darunter fallen Werkzeuge und Zeichengeräte, aber auch Schreibblöcke und technische Schablonen. Arbeitskleidung, die vor Unfällen und Verletzungen schützen soll, zum Beispiel Bauhelme oder Schuhe mit Stahlkappen, muss der Betrieb übernehmen.

Arbeitszeiten: Die tägliche Arbeitszeit sollte im Ausbildungsvertrag geregelt sein. Dabei schreiben das Arbeitsschutzgesetz sowie das Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmte Höchstgrenzen vor. So dürfen etwa minderjährige Lehrlinge nicht länger als 8 Stunden täglich arbeiten und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich. Bei Lehrlingen über 18 Jahren darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden in der Regel ebenfalls nicht überschreiten.

Urlaub: Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Alter. Unter 16-Jährige haben Anspruch auf 30 Werktage Urlaub im Jahr, unter 17-Jährige auf 27 Werktage. Unter 18 Jahren erhält man noch mindestens 25 Werktage, für volljährige Azubis gibt es mindestens 24 Werktage Urlaub, sagt Katharina Schumann. In bestimmten Fällen, zum Beispiel Hochzeit oder Tod eines nahen Angehörigen, hat der Azubi nach dem Arbeitsrecht Anspruch auf Sonderurlaub.