Urteil: Rocker-Symbole dürfen doch gezeigt werden
Die erste Runde ging an die Rocker. Ihre Symbole dürfen laut Urteil nicht grundsätzlich verboten werden. Über die endgültige Zukunft von „Fat Mexican“ und „Totenkopf“ entscheidet aber wohl der Bundesgerichtshof.
Bochum (dpa). Das öffentliche Zeigen von Rockersymbolen ist nach einem Urteil des Bochumer Landgerichts nicht grundsätzlich strafbar. Es sprach am Dienstag zwei angeklagte Mitglieder des Motorradclubs „Bandidos“ frei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Staatsanwaltschaft hatte bereits vor dem Prozess erklärt, dass sie im Falle eines Freispruches Revision beim Bundesgerichtshof einlegen werde. Nordrhein-Westfalens Innenminister Ralf Jäger (SPD) erklärte, die NRW-Polizei gehe weiterhin konsequent gegen Symbole krimineller Rockerbanden vor.
Die 44 und 46 Jahre alten Männer aus Bochum und Unna hatten den Prozess selbst provoziert. Dazu waren sie im August mit ihren Anwälten bei der Bochumer Polizei erschienen und hatten sich ihre „Bandidos-Jacken“ abnehmen lassen. Sie wollten klären lassen, ob das seit dem Sommer vielerorts geltende Verbot des Zeigens von Rockersymbolen rechtmäßig ist.
Die Antwort der Richter war eindeutig: nein. Die Ortsbezeichnungen „Bochum“ und „Unna“ unter dem traditionellen Bandidos-Symbol „Fat Mexican“ würden für eine klare Abgrenzung sorgen. Die „Kutten“ der Angeklagten zeigen laut Urteil damit keine Symbole der verbotenen „Bandidos“-Vereine in Aachen und Neumünster.
Das pauschale „Kutten-Verbot“, das auf einem Erlass des NRW-Innenministeriums beruht, ist nach Ansicht der Richter deshalb rechtlich nicht haltbar. Richter Michael Rehaag: „Das wäre eine Sippenhaft, die unserer Meinung nach unzulässig ist.“
Die Staatsanwaltschaft hatte das anders gesehen. „Es kann nicht sein, dass ich ein verbotenes Kennzeichen im Raum A verwenden darf und im Raum B nicht“, hatte Oberstaatsanwalt Christian Kuhnert in seinem Plädoyer gesagt. Das müsse einheitlich gelten. Auf die Ortszusätze komme es nicht an. Entscheidend sei das „Bandidos“-Symbol „Fat Mexican“, das überall zu sehen sei. Der Ankläger hatte wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz jeweils Geldstrafen von 600 Euro (40 Tagessätze) beantragt.